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Einbringung
22.03.2013, 14:23
Beitrag: #5
RE: Einbringung
(21.03.2013 15:40)showbee schrieb:  Hallo Tolledeu,

also die Einbringung des Grstks von KG in GbR ist kein § 1 (2a), weil gerade ein Rechtsträgerwechsel stattfindet, es geht ja nicht um Gesellschafterwechsel bei der KG. Die Einbringung ist schnöder Vorgang nach § 1 (1) Nr. 1 und steuerbar. Es besteht jedoch m.E. die Befreiung § 5 (1) iHv 6% der BMG. Die BMG ist aber nach Bedarfsbewertung zu ermitteln, ergibt sich ausdrücklich aus § 8 (2) Nr. 2.

Gruß

showbee

Punkt 1 deckt sich mit meinen Überlegungen. Aber zu § 8 (2) 2 komme ich nicht. Nach meinem Verständnis liegt eine Einbringung i.S. des GrEStG nur vor wenn ich Gesellschaftrechte bekomme, nicht aber andere Gegenleistungen. Demzufolge bin ich der Auffassung dass die Gegenleistung auch die Bemessungsgrundlage für die GrESt ist. Es geht immerhin um eine Abweichung von 1,3 Mio also 45.500,- EUR GrESt.

Punkt 2., ja da hat einer das Rad neu erfinden wollen.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

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Einbringung - tolledeu - 21.03.2013, 15:30
RE: Einbringung - showbee - 21.03.2013, 15:40
RE: Einbringung - tolledeu - 22.03.2013 14:23
RE: Einbringung - phönix - 21.03.2013, 16:19
Einbringung - showbee - 22.03.2013, 00:08
Einbringung - showbee - 22.03.2013, 14:39
RE: Einbringung - tolledeu - 22.03.2013, 15:39

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