21.03.2013, 15:30
Ich glaube ich lass mich durch die großen Zahlen verwirren. Ich soll wegen einer Schadensersatzfrage folgenden durchgeführten Sachverhalt prüfen.
Eine 1 Mann-GmbH & Co.KG hat ein Grundstück im GHV Wert 4,3 Mio. Zum 01.03.2012 wurde eine GbR gegründet mit 3 Gesellschaftern. A und B sind nat. Personen und C ist die KG. A + B haben je 47% und C 6% . Am 01.10.2012 bringt C das Grundstück in die GHV der GbR ein und erhält von A + B jeweils 2,2 Mio.
Das ist doch klar ein Vorgang der der GrESt unterliegt. Der Altberater sagt nein, wegen § 1 (2a) bzw 3 GrEStG, aber da komm ich doch gar nicht hin weil mein Gesellschafterbestand sich ja nicht verändert hat.
Und da liegt auch mein zweites Problem. Das FA hat aufgrund der Einbrinung nicht die Gegenleistung sondern einen Wert nach § 138 Abs.2-4 BewG i.V.m. §§ 5 und 8 GrEStG angesetzt. M.E. zu Unrecht, da die Vorraussetzungen nicht gegeben sind, da eine Gegenleistung existiert und keine Änderung der Gesellschaftsstellung herbeigeführt wurde.
Der Altberater hat Einspruch eingelegt und auf 0,- plädiert wegen § 1 (2a) GrEStG.
Zweite Baustelle: Der Altberater hat einen Vertrag mitgestaltet der im Wesentlichen folgendes beinhaltet. C erhält in 2012 ein Gewinnvorab in Höhe von 1 Mio zu lasten von A + B. Ganz klar, A + B sollten Verluste privat verrechnen können und der KG tat es nicht weh. Problem die Gesellschaft macht 100 Tsd. Verlust. M.E. kann ich dann auch nichts verteilen. Der Altberater hat es getan. A + B jeweils 547 Tsd. Verlust in der GuE zugewiesen. Was ist Richtig?
Eine 1 Mann-GmbH & Co.KG hat ein Grundstück im GHV Wert 4,3 Mio. Zum 01.03.2012 wurde eine GbR gegründet mit 3 Gesellschaftern. A und B sind nat. Personen und C ist die KG. A + B haben je 47% und C 6% . Am 01.10.2012 bringt C das Grundstück in die GHV der GbR ein und erhält von A + B jeweils 2,2 Mio.
Das ist doch klar ein Vorgang der der GrESt unterliegt. Der Altberater sagt nein, wegen § 1 (2a) bzw 3 GrEStG, aber da komm ich doch gar nicht hin weil mein Gesellschafterbestand sich ja nicht verändert hat.
Und da liegt auch mein zweites Problem. Das FA hat aufgrund der Einbrinung nicht die Gegenleistung sondern einen Wert nach § 138 Abs.2-4 BewG i.V.m. §§ 5 und 8 GrEStG angesetzt. M.E. zu Unrecht, da die Vorraussetzungen nicht gegeben sind, da eine Gegenleistung existiert und keine Änderung der Gesellschaftsstellung herbeigeführt wurde.
Der Altberater hat Einspruch eingelegt und auf 0,- plädiert wegen § 1 (2a) GrEStG.
Zweite Baustelle: Der Altberater hat einen Vertrag mitgestaltet der im Wesentlichen folgendes beinhaltet. C erhält in 2012 ein Gewinnvorab in Höhe von 1 Mio zu lasten von A + B. Ganz klar, A + B sollten Verluste privat verrechnen können und der KG tat es nicht weh. Problem die Gesellschaft macht 100 Tsd. Verlust. M.E. kann ich dann auch nichts verteilen. Der Altberater hat es getan. A + B jeweils 547 Tsd. Verlust in der GuE zugewiesen. Was ist Richtig?