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Steuerhinterziehung Kontra AO
14.11.2007, 10:54 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.11.2007 10:55 von Vorwitzig.)
Beitrag: #44
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Lemgun schrieb:Ich habe vor kurzem in meiner Ausbildung gelernt, dass man hier Strafrecht und AO trennen muss. Ich trage mal ein wenig zusammen aus meinen Ausbildungsunterlagen und kommentiere das mal:

Die längeren Festsetzungsfristen setzen keine tatsächliche Bestrafung bzw. Ahndung voraus. Die obektiven und subjektiven Voraussetzungen der §§ 370 und 378 AO müssen aber gegeben sein, also:

1. Tatbestandsmäßigkeit
1.1. Objektiver Tatbestand: Erfolgsdelikt der Steuerhinterziehung durch aktives Handeln (z.B. Abgabe unrichtige Steuererklärung) oder pflichtwidriges Unterlassen (z.B. Nichtabgabe Steuererklärung oder Nichtberichtigung der Steuererklärung im Fall des § 153 AO) - hier wohl unstreitig
1.2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz und Fahrlässigkeit, Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen der Steuerhinterziehung einschließlich des Erfolges, bedingter Vorsatz reicht jedoch bereits aus ("In-Kauf-Nehmen", dass zu wenig Steuern anfallen). Grobe Fahrlässigkeit leigt vor, wenn der Täter im konkreten Fall das nicht beachtet, was jedem einleuchten würde. Hier liegt meist, wie auch in diesem Falle, der Hase im Pfeffer. Hat er nur für dieses eine Jahr Geld von der Soka bekommen? Dann sehe ich eine Chance. Wenn er mehrere Jahre oder mehrmals Geld bekam, ist es m.E. zumindest grob fahrlässig, sich über die Steuerpflicht keine Gedanken zu machen. Dann wäre meines Erachtens der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.
2. Rechtswidrigkeit - Verstoß gegen die Rechtsordnung - hier wohl unstreitig
3. Schuld - Schuldfähigkeit und keine Schuldausschließungsgründe - hier wohl unstreitig

Wenn ein Schuldausschließungsgrund, z.B. Tatbestandsirrtum vorliegt, kommt die 10jährige Festsetzungsfrist nicht in Betracht (BFH BStBl. II 1998 S. 530). Die Selbstanzeige schließt dagegen die Verlängerung nicht aus.

Das Finanzamt hat in eigener Verantwortung die Voraussetzungen zu prüfen. Es besteht demgemäß keine rechtliche Bindung an die Entscheidung der Strafgerichte In der Praxis haben diese Entscheidungen jedoch faktisch eine große Bedeutung, sofern denn eine Entscheidung vorliegt. Das ist hier jedoch nicht der Fall.


das ist ja eigentlich unstreitig. Die (wohl streitige) Frage war, ob das Finanzamt im Steuerfestsetzungsverfahren überprüfen muss, ob eine Steuerhinterziehung vorlag.

Und das hat Petz verneint - was ich aber für falsch halte, denn wie sonst will das Finanzamt das Vorliegen einer verlängerten FF feststellen.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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RE: Steuerhinterziehung Kontra AO - Vorwitzig - 14.11.2007 10:54
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO - jurico - 16.11.2007, 22:03
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO - jurico - 20.11.2007, 17:30

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