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Neues Betätigungsfeld der Finanzverwaltung ? USt-VA als wiederk. Zahlungen
14.03.2013, 18:01
Beitrag: #45
RE: Neues Betätigungsfeld der Finanzverwaltung ? USt-VA als wiederk. Zahlungen
Hallo,

OFD Rheinland v. 29.06.2009 - S 2142 - 2009/0003 - St 142

Umsatzsteuervorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe;
Auswirkungen einer erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung Urteil des BFH vom 1.8.2007 BStBl 2008 II S. 282

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG zu qualifizieren sind (Urteil vom 01.08.2007, BStBl 2008 II S. 282), ist die Frage an die OFD herangetragen worden, ob ein Abfluss i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG im Falle einer erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung unabhängig von einer späteren tatsächlichen Inanspruchnahme durch das Finanzamt im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung anzunehmen ist. In diesem Fall wäre die Zahllast einer am 10. Januar fälligen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG ), aber später eingezogenen Umsatzsteuervorauszahlung regelmäßig im vorangegangenen Kalenderjahr als Betriebsausgabe (bei Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ) bzw. Werbungskosten zu berücksichtigen.

Die OFD nimmt wie folgt Stellung:

Entscheidend dafür, in welchem Veranlagungszeitraum Ausgaben abzusetzen sind, ist der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Wirtschaftsgut. Im Zusammenhang mit Überweisungen vom laufenden Konto des Steuerpflichtigen wird die Leistung spätestens mit der Lastschrift erbracht. Weist das Konto die nötige Deckung auf, genügt allerdings die Erteilung des Überweisungsauftrags. Abflusszeitpunkt ist dann bereits der Tag des Eingangs des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank (vgl. Urteil des BFH vom 6.3.1997 , BStBl 1997 II S. 509).

Im Falle einer Scheckzahlung ist der Abfluss beim Schuldner bereits mit Übergabe des Schecks anzunehmen (vgl. Urteil des BFH vom 24.9.1985 , BStBl 1986 II S. 284, m. w. N.). Einer etwaigen rechtlichen Möglichkeit des Schuldners, eine Sperrung oder einen Widerruf des Schecks zu bewirken, hat der BFH dabei keine Bedeutung beigemessen (vgl. Urteil des BFH vom 8.11.1968 , BStBl 1969 II S. 76). Voraussetzung ist lediglich, dass die Auszahlung bei sofortiger Vorlage des Schecks wegen fehlender Deckung des Kontos nicht verweigert würde und die Einlösung nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung eingeschränkt ist.

Vor diesem Hintergrund bittet die OFD die Rechtsauffassung zu vertreten, dass eine Umsatzsteuervorauszahlung im Falle einer erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung bei fristgerechter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit als abgeflossen i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG anzusehen ist, soweit das betroffene Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Eine tatsächlich spätere Inanspruchnahme durch das Finanzamt ist ebenso unbeachtlich wie die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen.


(Das mit den Schecks ist allerdings schon Geschichte, wurde bereits vom BFH kassiert)

Dem steht aber folgende Entscheidung entgegen:
FG Niedersachsen, Urteil v. 24.2.2012 - 3 K 468/11; Revision durch den BFH zugelassen
Die Vorschrift des § 193 BGB, wonach sich bei einem Fristende an einem Sonn- und Feiertag die Frist auf den nächsten Werktag verlängert, ist nicht auf die Fälle der vom Zu- und Abflussprinzip abweichenden zeitlichen Zurechnung regelmäßig wiederkehrender Einnahmen/Ausgaben anwendbar

Also lassen wir uns überraschen ... Cool

Gruss
Uwe
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RE: Neues Betätigungsfeld der Finanzverwaltung ? USt-VA als wiederk. Zahlungen - Uwe - 14.03.2013 18:01

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