Steuerhinterziehung Kontra AO
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12.11.2007, 22:11
Beitrag: #24
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RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Petz schrieb:Das FA will doch nur die festzusetzende Steuer, mehr nicht.Ja. Aber diese Festsetzung ist nur möglich, wenn die Frist hierfür noch nicht abgelaufen ist. Und das ist dann nicht der Fall, wenn der subjektive und der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt sind. Warum das im Besteuerungsverfahren anders sein soll, als im Strafverfahren, erschließt sich mir nicht. Zitat:Und genau deswegen ist eine Anhörung auch nicht erforderlich.Nun, der Gesetzgeber war anderer Ansicht, als er den § 91 AO verfasste. ![]() Davon unabhängig: Bevor das FA einen Verwaltungsakt erläßt, sollte es doch prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Steuerhinterziehung enthält eine subjektive Komponente. Wie will das FA diese subjektive Komponente denn würdigen, wenn es den Stpfl. noch nicht mal angehört hat? |
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