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Steuerhinterziehung Kontra AO
12.11.2007, 14:49
Beitrag: #8
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Vorwitzig schrieb:die strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre ab Vollendung der Tat= Bestandskraft des Steuerbescheides. Deshalb wohl kein Steuerstrafverfahren.
Vermute auch, dass das der Grund ist. Für die verlängerte Festsetzungsfrist ist aber auch kein Strafverfahren notwendig. Das FA kann die subjektiven und objektiven Voraussetzungen selber prüfen (und wäre an eine Beurteilung durch ein Strafgericht - theoretisch - gar nicht gebunden), und zwar nach der AO und nicht nach der StPO.

Wenn der Mandant tatsächlich nachweisen kann, dass er die Hinweise nicht erhalten hat (wie weist man sowas nach?), dann würde ich den Antrag nach § 69 FGO mal versuchen. Oder einfach gegen die Ablehnung der AdV Einspruch einlegen, manchmal hilft das...

Ist die Summe den Aufwand überhaupt wert?
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RE: Steuerhinterziehung Kontra AO - towel day - 12.11.2007 14:49
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO - jurico - 16.11.2007, 22:03
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO - jurico - 20.11.2007, 17:30

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