(21.01.2013 17:35)showbee schrieb: (21.01.2013 17:27)micha79 schrieb: Der Nachteil von Leasing gegenüber Anschaffung ist doch bei Fahrtenbuchmethode folgender:
Beispiel: Listenpreis 60000, Leasingrate 700 Euro, Fahrtenbuch, zur Vereinfachung 100 Prozent Fahrten Wohnung-Arbeit.
Bei Anschaffung: Deckelung der "laufenden Kosten" auf 0,30* Kilometer, aber immerhin Abschreibung auf sechs Jahre (und dadurch Betriebsausgaben). Bei Leasing wird die Anschaffung "substituiert" durch die Leasingraten. Aber die kann ich ja auch nur bis zur Höhe von 0,30* Kilometer absetzen. Aus diesem Grund tendiert die Anschaffung doch zur deutlichen Überlegenheit gegenüber dem Leasing in Fahrtenbuchfällen, oder missverstehe ich hier etwas?
Hier mal ein Berechnungsbeispiel aus einem guten Kommentar zum Thema 
Zitat:Rechtsanwalt R hat ein gebraucht erworbenes Kfz. der Oberklasse im BV, welches er überwiegend betrieblich nutzt. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 65 000 €. Für das Kfz. sind nachweislich folgende Aufwendungen entstanden:
AfA des Kfz. 8 000 €
lfd. Kosten mit VoSt-Abzug 7 000 €
lfd. Kosten ohne VoSt-Abzug 2 000 €
Gesamtaufwendungen 17 000 €
Nach dem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch ergeben sich für den VZ folgende Fahrten:
Fahrten Wohnung-Betriebsstätte
180 Tage 2x20km = 7 200 km 24 % 4 080 €
Betriebliche Fahrten 10 800 km 36 % 6 120 €
Privatfahrten 12 000 km 40 % 6 800 €
Gesamtfahrten 30 000 km 100 % 17 000 €
Auf die Privatfahrten entfallen somit Aufwendungen iHv. 6 120 €, davon gelten 5 400 € als mit VoSt belastete Aufwendungen (6 120 € x 15 000 € / 17 000 €). Die Nutzungsentnahme beträgt somit 6 120 € zzgl. 720 € USt.
Für Fahrten Wohnung-Betriebsstätte kann gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6 max. die Entfernungspauschale angesetzt werden: 180 Tage x 20 km x 0,30 € = 1 080 €. Dem Gewinn sind somit 3 000 € nicht abzugsfähige BA hinzuzurechnen (4 080 € ./. 1 080 €).
Nach der Listenpreismethode würde sich ein Betrag von 65 000 € x 1 % x 12 = 7 800 € für die Privatnutzung ergeben. Davon gelten 80 % als mit USt. zu belasten, mithin ergibt sich eine Nutzungsentnahme von 7 800 € zzgl. 1 185,60 € USt. Für Fahrten Wohnung-Betriebsstätte sind 65 000 € x 0,03 % x 12 = 4 680 € anzusetzen.
Eine Kostendeckelung würde nicht eingreifen, weil die Gesamtaufwendungen mit 17 000 € über den ermittelten Pauschalwerten liegen. Die Fahrtenbuchmethode wäre im Beispiel günstiger.
Für die Ermittlung ist es völlig unerheblich, ob du eine Abschreibung des Kaufpreises (AfA) oder eine Leasingrate ansetzt. Beides Aufwand. Es gibt keine Unterscheidung der "Erwerbsvarianten" in Bezug auf § 6 EStG.
Natürlich, das wäre anders ja auch massiv wertungswidersprüchlich. Das zeigt, wie ein steuerlicher Halblaie in Verbindung mit einem fehlerhaften Internetrechner auf eine falsche Fährte geführt werden kann.
Vielen Dank!