Ich habe überlegt, ggf. ein Fahrtenbuch zu führen an Stelle der 1-Prozent-Regelung. Ich habe folgende Fragen, die ich nicht habe recherchieren können (BMF vom 18. November 2009 BStBl. I S. 1326 ist mir bekannt, gibt aber keinen eindeutigen Aufschluss):
1. Elektronisches Fahrtenbuch
Die Rechtsprechung ist recht streng zu elektronischen Fahrtenbüchern: Änderungen müssen ausgeschlossen sein, zumindest aber dokumentiert werden. Sofern man nicht einen teuren Bordcomputer hat, dürften die meisten Geräte ja nur Start, Ziel, Kilometerstand und Datum aufzeichnen - aber eben nicht den Zweck der Fahrt (den muss man ja immer manuell eingeben). Da der Zweck eben nachträglich an einer PC-Schnittstelle eingegeben wird, dürfte regelmäßig eine Änderung möglich sein (und nicht zwangsläufig dokumentiert werden - es sei denn, die Software sieht dies vor).
a) Gibt es eine Software, die den Anforderungen der Rspr genügt (also bei einer Ergänzung am Bildschirm - anders als Excel - die erstmalige Eintragung in einer Spalte und auch nachträgliche Änderungen zwangsläufig dokumentiert)?
b) Alternativ: Kann die elektronisch aufbereitete DAtei ggf. Grundlage für ein (dann sehr gutes) manuelles Fahrtenbuch sein?
Hintergrund ist: Manchmal steige ich in Eile aus dem Fahrzeug, habe also keine Zeit für Eintragungen. Wenn mir die Software aber Start, Ziel Datum und km-Stand anzeigt, erinnere ich mich am Ende der Woche immer daran, wann was war.
Ich würde dann einfach die elektronischen Daten übernehmen und ein manuelles Fahrtenbuch darauf basieren. Das dürfte nicht verboten sein: Tz. 24 sagt, das Fahrtenbuch müsse "zeitnah" geführt werden. Würde verlangt, dass sofort am Ende jeder Fahrt eine Eintragung erfolgen müsste, so hätte dies sicherlich in dem Schreiben gestanden.
Liege ich mit meiner Einschätzung richtig?
2. Leasingkosten und Fahrtenbuch:
Wenn man einen PKW ins Betriebsvermögen einlegt und die Fahrtenbuchmethode wählt, sind die Kosten natürlich nur anteilig abziehbar. Aber wenn ich es recht verstehe, bekommt man die volle Abschreibung (und konsequenterweise auch: volle Betriebsvermögensverstrickung).
Trifft es zu, dass Leasingraten bei der Fahrtenbuchmethode auch nur anteilig (Verhältnis Privatfahrten - beruflich veranlasste Fahrten; Deckelung bei Wohnung-Arbeit) angesetzt werden? Dies hätte zur Konsequenz, dass bei Leasing die 1-Prozent-Regelung fast immer vorteilhaft ist.
Insoweit verstehe ich Tz 32 des o. g. Schreibens nicht recht, wonach "außergewöhnliche" KfZ-Kosten vorab der betrieblichen oder privaten Nutzung zuzurechnen seien (wobei Leasing kaum als außergewöhnlich gelten dürfte).
Danke für alle Antworten und Gruß
Micha79
Hallo,
wir hatten
hier mal kurz zu elektr. Fahrtenbüchern diskutiert
(21.01.2013 14:27)micha79 schrieb: [ -> ]Ich würde dann einfach die elektronischen Daten übernehmen und ein manuelles Fahrtenbuch darauf basieren. Das dürfte nicht verboten sein: Tz. 24 sagt, das Fahrtenbuch müsse "zeitnah" geführt werden. Würde verlangt, dass sofort am Ende jeder Fahrt eine Eintragung erfolgen müsste, so hätte dies sicherlich in dem Schreiben gestanden.
Liege ich mit meiner Einschätzung richtig?
Ein manuelles Fahrtenbuch, dass z.B. am Ende der Woche am Schreibtisch nachgeschrieben wird, wird i.d.R. verworfen.
Trifft es zu, dass Leasingraten bei der Fahrtenbuchmethode auch nur anteilig (Verhältnis Privatfahrten - beruflich veranlasste Fahrten; Deckelung bei Wohnung-Arbeit) angesetzt werden?
ja
Dies hätte zur Konsequenz, dass bei Leasing die 1-Prozent-Regelung fast immer vorteilhaft ist.
Die ist bei Leasing und Fahrtenbuch genau so viel/wenig vorteilhaft wie bei Anschaffung und Fahrtenbuch. Im Endeffekt macht der Anteil der nachgewiesenen betrieblichen Nutzung den Unterschied. Unternehmer mit hohem Anteil der betrieblichen Nutzung (egal ob Handelsvertreter, Makler oder Anwälte mit vielen auswärtigen Geschäftsterminen) haben bei beiden Fahrtenbuch-Varianten die tatsächlich angefallenen Kosten anteilig abzusetzen, das führt bei Keinem zu Vorteilen oder Nachteilen. Liegt jemand bei lediglich 55% betrieblicher Nutzung, wird sich eher die 1%-Regelung lohnen.
Ansonsten ist in die Betrachtung immer einzubeziehen, dass Leasingverträge hinsichtlich der Gesamtkosten häufig höher liegen, als die Gesamtkosten bei Anschaffung des Kfz. (jedoch nur in der Regel, nicht immer)
Im Endeffekt muss man das für sich persönlich durchrechnen. Ich predige immer wieder: Auch den Aufwand für die Fahrtenbucherstellung zumindest kalkulatorisch zu erfassen. Wenn ich jeden Arbeitstag 5min mit dem FB beschäftigt bin, dann sind das bei 250 AT auch schon 1.250min bzw. 20,8 Stunden. Wenn man hier einen üblichen Stundensatz anlegt, den man sonst theoretisch verdienen könnte (sagen wir netto nach Steuer = 20 EUR), dann würde man diese 416 EUR als trade-off einkalkulieren. Insoweit hat die Pauschale auch den Vorteil, das man nicht ein ganzes Jahr durch Fb führen muss. Jedes Hochrechnung scheitert dann an ein paar Tagen/Wochen in denen dann das Fb aus Streßgründen vernachlässigt wurde. Dann hat man 11 Monate den Aufwand gehabt und muss dann doch zur Pauschale "greifen". Insowiet muss man auch ehrlich zu sich sein, ob man das "durchziehen" wird.
Zitat:Insowiet muss man auch ehrlich zu sich sein, ob man das "durchziehen" wird.
Ich schätze mal grob anhand der Praxiserfahrungen:
von 10 Mandanten wählen max. 2 das Fahrtenbuch und 1 davon steigt vorzeitig aus
alle 10 beschweren sich aber wegen des hohen Privatanteils durch die 1-Regelung
Danke für die Antworten.
Der Stress soll ja gerade durch die automatische Aufzeichnung reduziert werden. Ich stelle es mir so vor, dass im Auto alle Fahrten automatisch aufgezeichnet werden (Stand km Anfang, Stand km Ende, Datum, Uhrzeit, Ort über GPS). Am PC sollte dies dann automatisiert ausgelesen werden können. In Kombination mit der Software von Stollfuß (z. B.) könnte man dann die Anforderungen der Rechtsprechung einhalten.
Gibt es Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs "zeitnah"? Ich habe mit einem befreundeten Finanzrichter gesprochen; er meinte, er hätte einen solchen Fall noch nicht gehabt, aber er würde den Begriff "zeitnah" nicht gleichsetzen mit "unmittelbar nach der Fahrt". Wenn die Finanzverwaltung dies wolle, müsse sie es auch so schreiben. Das Gesetz gibt ja nur vor, dass das Fahrtenbuch "ordnungsgemäß" zu sein habe.
Dennoch möchte ich es natürlich nicht auf einen Konflikt ankommen lassen. Aber mit einer komfortablen Software wäre auch eine häusliche Auslese möglich. Vermutlich ist eine solche Schnittstelle am Auto aber auch sehr teuer.
Der Nachteil von Leasing gegenüber Anschaffung ist doch bei Fahrtenbuchmethode folgender:
Beispiel: Listenpreis 60000, Leasingrate 700 Euro, Fahrtenbuch, zur Vereinfachung 100 Prozent Fahrten Wohnung-Arbeit.
Bei Anschaffung: Deckelung der "laufenden Kosten" auf 0,30* Kilometer, aber immerhin Abschreibung auf sechs Jahre (und dadurch Betriebsausgaben). Bei Leasing wird die Anschaffung "substituiert" durch die Leasingraten. Aber die kann ich ja auch nur bis zur Höhe von 0,30* Kilometer absetzen. Aus diesem Grund tendiert die Anschaffung doch zur deutlichen Überlegenheit gegenüber dem Leasing in Fahrtenbuchfällen, oder missverstehe ich hier etwas?
Natürlich liegt hier ein extremer Fall vor; aber ich glaube, ein deutliches Überwiegen der Heimfahrten ist nicht so selten.
Gruß
Micha79
(21.01.2013 16:03)blindworm schrieb: [ -> ]Hier eine recht gelungene Lösung:
http://www.stollfuss.de/Software/Arbeits...76865.html
Also bei unseren Prüfern hier würde das glaube ich nicht durch gehen. Wie sollen die km-Stände denn zeitnah am Fahrzeug erfasst werden? Da müsste man dann ja schon einen Laptop ständig mit sich führen. Wenn ich die Eingaben nachträglich am PC zuhause machen kann, ist der Manipulation ja wieder Tür und Tor geöffnet.
@micha: hast du dir mal den Link in meinem urspr. Post angesehen? Dort wird auf ein anderes elektr. Fahrtenbuch verwiesen, was ich persönlich für prüfungssicherer halte
(21.01.2013 17:27)micha79 schrieb: [ -> ]Der Nachteil von Leasing gegenüber Anschaffung ist doch bei Fahrtenbuchmethode folgender:
Beispiel: Listenpreis 60000, Leasingrate 700 Euro, Fahrtenbuch, zur Vereinfachung 100 Prozent Fahrten Wohnung-Arbeit.
Bei Anschaffung: Deckelung der "laufenden Kosten" auf 0,30* Kilometer, aber immerhin Abschreibung auf sechs Jahre (und dadurch Betriebsausgaben). Bei Leasing wird die Anschaffung "substituiert" durch die Leasingraten. Aber die kann ich ja auch nur bis zur Höhe von 0,30* Kilometer absetzen. Aus diesem Grund tendiert die Anschaffung doch zur deutlichen Überlegenheit gegenüber dem Leasing in Fahrtenbuchfällen, oder missverstehe ich hier etwas?
Hier mal ein Berechnungsbeispiel aus einem guten Kommentar zum Thema
Zitat:Rechtsanwalt R hat ein gebraucht erworbenes Kfz. der Oberklasse im BV, welches er überwiegend betrieblich nutzt. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 65 000 €. Für das Kfz. sind nachweislich folgende Aufwendungen entstanden:
AfA des Kfz. 8 000 €
lfd. Kosten mit VoSt-Abzug 7 000 €
lfd. Kosten ohne VoSt-Abzug 2 000 €
Gesamtaufwendungen 17 000 €
Nach dem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch ergeben sich für den VZ folgende Fahrten:
Fahrten Wohnung-Betriebsstätte
180 Tage 2x20km = 7 200 km 24 % 4 080 €
Betriebliche Fahrten 10 800 km 36 % 6 120 €
Privatfahrten 12 000 km 40 % 6 800 €
Gesamtfahrten 30 000 km 100 % 17 000 €
Auf die Privatfahrten entfallen somit Aufwendungen iHv. 6 120 €, davon gelten 5 400 € als mit VoSt belastete Aufwendungen (6 120 € x 15 000 € / 17 000 €). Die Nutzungsentnahme beträgt somit 6 120 € zzgl. 720 € USt.
Für Fahrten Wohnung-Betriebsstätte kann gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6 max. die Entfernungspauschale angesetzt werden: 180 Tage x 20 km x 0,30 € = 1 080 €. Dem Gewinn sind somit 3 000 € nicht abzugsfähige BA hinzuzurechnen (4 080 € ./. 1 080 €).
Nach der Listenpreismethode würde sich ein Betrag von 65 000 € x 1 % x 12 = 7 800 € für die Privatnutzung ergeben. Davon gelten 80 % als mit USt. zu belasten, mithin ergibt sich eine Nutzungsentnahme von 7 800 € zzgl. 1 185,60 € USt. Für Fahrten Wohnung-Betriebsstätte sind 65 000 € x 0,03 % x 12 = 4 680 € anzusetzen.
Eine Kostendeckelung würde nicht eingreifen, weil die Gesamtaufwendungen mit 17 000 € über den ermittelten Pauschalwerten liegen. Die Fahrtenbuchmethode wäre im Beispiel günstiger.
Für die Ermittlung ist es völlig unerheblich, ob du eine Abschreibung des Kaufpreises (AfA) oder eine Leasingrate ansetzt. Beides Aufwand. Es gibt keine Unterscheidung der "Erwerbsvarianten" in Bezug auf § 6 EStG.
(21.01.2013 17:35)showbee schrieb: [ -> ] (21.01.2013 17:27)micha79 schrieb: [ -> ]Der Nachteil von Leasing gegenüber Anschaffung ist doch bei Fahrtenbuchmethode folgender:
Beispiel: Listenpreis 60000, Leasingrate 700 Euro, Fahrtenbuch, zur Vereinfachung 100 Prozent Fahrten Wohnung-Arbeit.
Bei Anschaffung: Deckelung der "laufenden Kosten" auf 0,30* Kilometer, aber immerhin Abschreibung auf sechs Jahre (und dadurch Betriebsausgaben). Bei Leasing wird die Anschaffung "substituiert" durch die Leasingraten. Aber die kann ich ja auch nur bis zur Höhe von 0,30* Kilometer absetzen. Aus diesem Grund tendiert die Anschaffung doch zur deutlichen Überlegenheit gegenüber dem Leasing in Fahrtenbuchfällen, oder missverstehe ich hier etwas?
Hier mal ein Berechnungsbeispiel aus einem guten Kommentar zum Thema 
Zitat:Rechtsanwalt R hat ein gebraucht erworbenes Kfz. der Oberklasse im BV, welches er überwiegend betrieblich nutzt. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 65 000 €. Für das Kfz. sind nachweislich folgende Aufwendungen entstanden:
AfA des Kfz. 8 000 €
lfd. Kosten mit VoSt-Abzug 7 000 €
lfd. Kosten ohne VoSt-Abzug 2 000 €
Gesamtaufwendungen 17 000 €
Nach dem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch ergeben sich für den VZ folgende Fahrten:
Fahrten Wohnung-Betriebsstätte
180 Tage 2x20km = 7 200 km 24 % 4 080 €
Betriebliche Fahrten 10 800 km 36 % 6 120 €
Privatfahrten 12 000 km 40 % 6 800 €
Gesamtfahrten 30 000 km 100 % 17 000 €
Auf die Privatfahrten entfallen somit Aufwendungen iHv. 6 120 €, davon gelten 5 400 € als mit VoSt belastete Aufwendungen (6 120 € x 15 000 € / 17 000 €). Die Nutzungsentnahme beträgt somit 6 120 € zzgl. 720 € USt.
Für Fahrten Wohnung-Betriebsstätte kann gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6 max. die Entfernungspauschale angesetzt werden: 180 Tage x 20 km x 0,30 € = 1 080 €. Dem Gewinn sind somit 3 000 € nicht abzugsfähige BA hinzuzurechnen (4 080 € ./. 1 080 €).
Nach der Listenpreismethode würde sich ein Betrag von 65 000 € x 1 % x 12 = 7 800 € für die Privatnutzung ergeben. Davon gelten 80 % als mit USt. zu belasten, mithin ergibt sich eine Nutzungsentnahme von 7 800 € zzgl. 1 185,60 € USt. Für Fahrten Wohnung-Betriebsstätte sind 65 000 € x 0,03 % x 12 = 4 680 € anzusetzen.
Eine Kostendeckelung würde nicht eingreifen, weil die Gesamtaufwendungen mit 17 000 € über den ermittelten Pauschalwerten liegen. Die Fahrtenbuchmethode wäre im Beispiel günstiger.
Für die Ermittlung ist es völlig unerheblich, ob du eine Abschreibung des Kaufpreises (AfA) oder eine Leasingrate ansetzt. Beides Aufwand. Es gibt keine Unterscheidung der "Erwerbsvarianten" in Bezug auf § 6 EStG.
Natürlich, das wäre anders ja auch massiv wertungswidersprüchlich. Das zeigt, wie ein steuerlicher Halblaie in Verbindung mit einem fehlerhaften Internetrechner auf eine falsche Fährte geführt werden kann.
Vielen Dank!