22.01.2013, 11:37
(21.01.2013 17:35)showbee schrieb: [ -> ]Hier mal ein Berechnungsbeispiel aus einem guten Kommentar zum ThemaSorry, kann ich nicht nachvollziehen
Zitat:Nach dem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch ergeben sich für den VZ folgende Fahrten:
Fahrten Wohnung-Betriebsstätte
180 Tage 2x20km = 7 200 km 24 % 4 080 €
Betriebliche Fahrten 10 800 km 36 % 6 120 €
Privatfahrten 12 000 km 40 % 6 800 €
Gesamtfahrten 30 000 km 100 % 17 000 €
Auf die Privatfahrten entfallen somit Aufwendungen iHv. 6 120 € ...

Zitat:... , davon gelten 5 400 € als mit VoSt belastete Aufwendungen (6 120 € x 15 000 € / 17 000 €). Die Nutzungsentnahme beträgt somit 6 120 € zzgl. 720 € UStSorry, kann ich wieder nicht richtig nachvollziehen, wie berechnet man die 720 USt?

Zitat:Für Fahrten Wohnung-Betriebsstätte sind 65 000 € x 0,03 % x 12 = 4 680 € anzusetzen.Da fehlen wohl noch die 20 Entfernungs-km im Multiplikator
Nimm das Zahlenbeispiel:
ist die AfA verbraucht, liegen die Kosten bei € 0,30/km und damit bei dem, was der Unternehmer auch für ein Privat-Kfz abrechnen könnte.
Irgendwann stellt er dann fest, dass ihm ein neueres Auto besser steht und verkauft das alte -> und versteuert dann wieder einen Gewinn, der aber wiederum seine KFZ-Nutzung nicht mindert.
Generell halt ich so gut wie nichts davon, (ältere) Gebrauchtwagen als Geschätsfahrzeuge zu behandeln. Erfahrungsgemäß geht dies per Saldo meistens gerade mal so auf, einen wesentlichen Vorteil hat der Betriebsinhaber selten. Ich stöhne immer innerlich auf, wenn Mandanten alle Naslang ein anderes Auto für € 1.500 kaufen und es als Geschäftsfahrzeug deklarieren wollen.
Fahrzeug im Privatvermögen, betriebliche Nutzung knapp unter 50 %, Aufzeichnung der betrieblichen km, womit der Steit über die Richtigkeit des Fahrtenbuchs entfällt, und der Unternehmer kann die Kiste jederzeit wieder verkaufen, ohne auf Buchwerte, Umsatzsteuer oder sonst was gucken zu müssen. Ist besonders effektiv bei günstigen alten Gebrauchten mit hohem Neupreis.
Und die Mandanten sind glücklich, weil sie kein Fahrtenbuch schreiben müssen. Die Aufzeichnungen können sie jederzeit anhand ihres Terminkalenders vornehmen.