Vorsteuerabzug des Miteigentümers einer WEG
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18.12.2012, 20:37
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.12.2012 20:40 von Uwe.)
Beitrag: #24
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RE: Vorsteuerabzug des Miteigentümers einer WEG
Hallo,
@blindworm: entschuldige bitte mein spätes Melden, bin aber absolut im Stress ... Daher nur kurz: es gab hier in der Kanzlei einen Mandanten, der dies in Erwägung gezogen hat. Da es aber mit reichlich Problemen verbunden war (u.a. Untervermietung an Mieter mit steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen bei wechselnden Untermietern, Zustimmungspflicht der anderen Eigentümer usw.), wurde es nicht in die Tat umgesetzt. Im Rahmen dieser Recherchearbeiten habe ich mir von einem Hausverwalter, der auch gewerbliche Objekte betreut, zeigen lassen, dass eine steuerpflichtige WEG verwaltet werden kann. Ich wollte damit nur sagen, dass es möglich ist. Wenn nun Dein Hausverwalter meint, das ginge nicht, würde ich eine andere Hausverwaltung beauftragen, die das machen kann. Da ja die Zustimmung zur Option kein Problem darstellt, sollte auch der Wechsel des Hausverwalters kein Problem darstellen. Zur Frage der Steuernummer: wo ist denn der Hausmeister angestellt? Nach einer Prüfung einer Hausverwaltung, mußte die WEG eine Steuernummer beantragen für die Abrechnung des Hausmeisters ... Ansonsten ist die WEG-Abrechnung ein heißes Eisen, dass weder die WEGs noch die Finanzverwaltung aufgreifen möchte, da der BHF hier schon entschieden hat, dass für jede WEG eine gesondert und einheitliche Feststellung zu erstellen sei ... BFH-Urteil vom 26.1.1988 (IX R 119/83) BStBl. 1988 II S. 577: Zitat:Die Vorentscheidung ist nicht wegen Vorgreiflichkeit eines Feststellungsverfahrens aufzuheben. Nach § 180 Abs. 2 AO 1977 i. d. F. des StBereinG 1986 i.V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO 1977 können die Besteuerungsgrundlagen, insbesondere einkommensteuerpflichtige Einkünfte, ganz oder teilweise gesondert festgestellt werden, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter mehreren Personen getrennt zuzurechnen sind, die bei der Planung, Herstellung, Erhaltung oder dem Erwerb dieser Wirtschaftsgüter gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten hergestellt oder unterhalten haben (Gesamtobjekt). Diese Regelung, die auch für vor dem Inkrafttreten des StBereinG 1986 liegende Feststellungszeiträume gilt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 1. Dezember 1987 IX R 90/86, BFHE 152, 17, BStBl II 1988, 319), ist auch für die durch die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer entstehenden Werbungskosten anwendbar. Eine Aufteilung der Vorauszahlung in steuerpflichtig, ermäßigt steuerpflichtig und steuerfrei ist auch darstellbar. So wird z.B. bei Stadtwerken, die sowohl Strom als auch Wasser liefern, die Vorauszahlung entsprechend geschlüsselt in 19% und 7% ... Gruss Uwe |
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