Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters
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03.12.2012, 14:05
Beitrag: #35
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RE: Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters
Im DStR 47/2012 S. 2366 ff. wurde jetzt auf das Urteil des BFH vom 20.06.2012 (IX R 56/10) verwiesen. M.E. haben sich die Erfolgschancen der Klage dadurch entscheidend gemindert. Es heißt in dem Artikel u.a.:
Zitat:Werden in einem Zweifamilienhaus Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören und die nur über einen straßenseitig gelegenen, auch von anderen Personen genutzten Zugangsbereich erreichbar sind, als Arbeitszimmer genutzt, kann es sich hierbei um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer handeln, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fällt. Zitat:Fehlt es, wie im Streitfall, an einer inneren Verbindung zwischen den privaten und den beruflich genutzten Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen, und kann der nicht zur Wohnung gehörende, als Arbeitszimmer genutzte Raum daher der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen nicht zugerechnet werden, handelt es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG fällt. Es gibt in meinem Fall eine Tür zwischen Kellerbüro und dem privaten Wohnbereich. Durch den gelangen zwar keine Kunden ins Büro, der BFH verlangt aber eine bauliche Schließung eines solchen Zugangs. Sieht das eventuell jemand anders ? Gruß |
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