Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters
21.11.2012, 17:57 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.11.2012 22:37 von meyer.)
Beitrag: #28
RE: Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters
(21.11.2012 15:08)Uwe schrieb:  Substantiieren: das ist wohl eine Selbstverständlichkeit. Aber: warum wurde das bisher nicht gemacht?
Was bisher genau ausgetauscht wurde, ist bisher nicht genannt worden (ein klassisches Problem eines Forums, dass man als Leser natürlich den Sachverhalt ohne Akteneinsicht nie ganz vollständig kennen kann).

[Nachtrag: Stimmt nicht ganz, ich habe erst jetzt gesehen, dass die EE des FA oben angehängt war. Mir scheint demnach, dass der bisherige Sachvortrag in der Tat nur etwas nebulös vorgetragen wurde. Insbesondere mit der Mitarbeiterin muss man da konkreter werden und könnte die Aussage der Mitarbeiterin als Beweis anbieten].

Ansonsten bin ich, was die Rechtsprechung angeht, aber nicht ganz bei Ihnen. Das Urteil BFH-Urteil IV R 2/06 vom 09.11.2006 (das ist das wichtigste mir bekannte mit familienfremden Arbeitnehmern) ist vom vorgenannten Fall nicht weit entfernt.

Die Arbeitnehmer waren da zwei bedarfsweise tätige Teilzeitkräfte, das Büro nicht durchgehend besetzt. Es handelte sich um eine Rechtsanwaltspraxis, die nicht dem Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildete, im Keller des Privathauses mit wohl nur ausnahmsweisen Publikumsverkehr, ohne Praxisschild und mit Erreichbarkeit der Räume über das Treppenhaus, über das auch die privaten Keller zu erreichen waren (also offenkundig kein komplett separater Zugang von außen).

Die Räumlichkeiten wurden in dem Fall als eigentlich in die häusliche Sphäre eingegliedert (und büromäßig als Arbeitszimmer eingerichtet) angesehen. Diese häusliche Prägung wurde jedoch durch die zeitweise dort ausgeübte Tätigkeit von familien- und haushaltsfremden Teilzeitkräften sozusagen ausgehebelt.

Das Urteil ist zwar nicht im BStBl. veröffentlicht, aber wenn nur halbwegs die tatsächliche Tätigkeit der Angestellten bei der genannten Konstellaton substantiierbar ist, würde sich spätestens das FG bei einer Ablehnung von dem genannten Urteil abgrenzen müssen, was nicht ganz leicht fallen dürfte. Für eine AdV sollte das ganz locker reichen, wenn nicht gerade hochprofessionell alles nur für steuerliche Zwecke getürkt wurde.

Nachtrag: Aus dem Urteil der Vorinstanz geht hervor, dass es sich um eine nebenberuflich betriebene RA-Praxis mit kaum Publikumsverkehr (Beratung juristischer Personen) handelte und zwei bedarfsweise tätige Teilzeit-Schreibkräfte beschäftigt wurden.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Nachrichten in diesem Thema
RE: Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters - meyer - 21.11.2012 17:57

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation