Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters
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20.11.2012, 10:46
Beitrag: #8
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RE: Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters
1. Die Verbindungstür zur Wohnung ist misslich. War die wenigstens von innen abschließbar? Warum heißt es hier, die Verbindung zu den anderen privaten Kellerräumen sei prägend?
2. Die Infos zur Ausstattung (ist arbeitszimmertypisch) ist ja quatsch, weil ein Versicherungsvertreter nunmal nicht mehr braucht als einen Tisch, Computer und Telefon. Das ist hier die schwächste Argumentation des FA. 3. Personaleinsatz: Das kann nur der Stpfl. bewerten, insb. die Frage ob die Aushilfe vor dem FG als Zeugin aussagen könnte (Falschaussage ist Straftat!), dass sie x% tatsächlich dort gearbeitet ist. Ich hoffe die Aushilfe ist nicht nur die Ehefrau/Tochter?! Nur die Höhe der Löhne ist ja nicht aussagekräftig, sondern nur Indiz. Genauso könnte bspw. ein Terminkalender ein Indiz sein, aus dem sich das Verhältnis der Kundenbesuche in den beiden Räumen ergibt (nur die Abstellung auf "Dorf" ist etwas mau). 4. Ich sehe nur die Begründung zur Ablehung AdV, also noch kein Grund zu klagen. Ggf kann man hier im Einspruchsverfahren noch ergänzend vortragen, wenn die Einspruchsentscheidung noch nicht vorliegt. Insbesondere kennt auch die AO den Zeugenbeweis, also ggf. macht auch § 364a hier Sinn (Anfragen!). |
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