Ablaufhemmung nach §171 Abs.4 AO
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20.11.2012, 08:47
Beitrag: #5
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RE: Ablaufhemmung nach §171 Abs.4 AO
Grundsätzlich würde ich das Vorgehen von showbee als richtig ansehen. Hier liegt der Fall jedoch etwas komplizierter, da nach Kenntnislage mit einem (weiteren) Strafverfahren zu rechnen ist. Zwar würde ich dann eh kein Problem mit der Festsetzungverjährung haben, nur tue ich mich schwer ohne Buchhaltung die Hinterziehung zu belegen. Es handelt sich um einen Autohändler mit missing trader und Scheinrechnungen, die ich aber ohne Buchhaltung auf Grund des Umfangs der Belege nur zufällig finden würde. Zudem sitzt mir die Staatsanwaltschaft im Nacken, die wegen der strafrechtlichen Verjährung wissen will ob das laufende Verfahren ausgedehnt werden muss.
Alles in allem halt ein Sch...fall zum Jahresende! taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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Ablaufhemmung nach §171 Abs.4 AO - taxpert - 19.11.2012, 16:59
RE: Ablaufhemmung nach §171 Abs.4 AO - showbee - 19.11.2012, 17:11
RE: Ablaufhemmung nach §171 Abs.4 AO - ecro - 19.11.2012, 20:14
AW: RE: Ablaufhemmung nach §171 Abs.4 AO - Stadtkatze - 20.11.2012, 07:51
RE: AW: Ablaufhemmung nach §171 Abs.4 AO - ecro - 20.11.2012, 09:39
RE: AW: Ablaufhemmung nach §171 Abs.4 AO - showbee - 20.11.2012, 10:48
RE: Ablaufhemmung nach §171 Abs.4 AO - taxpert - 20.11.2012 08:47
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