19.11.2012, 16:59
PAO gegen eine GmbH für die Jahre 2006 - 2009 vom August 2012, Eintritt Festsetzungsverjährung für 2006 und 2007 grundsätzlich mit Ablauf 31.12.2012.
Bisher wurde ausschließlich über die EInwendungen zur Vor-Bp und das Strafverfahren gesprochen, da ich dankenswerter Weise die Abwicklung der verkorksten Vor-Bp wegen Pensionierung des Vor-Prüfers abwickeln darf!
Beginn wäre eigentlich Oktober 2012 vorgesehen gewesen.
Nun teilt mir der Berater (erst seit 2010 zuständig) mit, dass er sich zur Zeit nicht im Stande sieht, die Buchhaltung in elektronischer Form vorzulegen. Niemand weiß, ob oder wo sie gespeichert ist und die vorherige StB'in gibt es nicht mehr (??).
Ich habe die Befürchtung, dass wenn die Daten nirgends gespeichert sind, wohl auch nirgendwo eine ausgedruckte Version rumschwirrt!
Ohne Buchhaltung, ob nun CD oder Papier, macht das Prüfen aber im Moment keinen Sinn! Fraglich ist jetzt, ob das Nichtvorlegen können einem Antrag auf Verschiebung im Sinne des §171 ABs.4 AO gleich kommt?
Nach Aktenlage kann ich derzeit nur Fragen zur Berechnung von ein, zwei RSt stellen, was wohl kaum als qualifizierte Prüfungshandlung anzusehen ist. Andererseits kann es aber auch nicht sein, dass der §171 Abs.4 AO einfach durch Aussitzen seitens des Beraters ausgehebelt wird. Nur leider hüllt sich da der AEAO in Schweigen!
taxpert
Bisher wurde ausschließlich über die EInwendungen zur Vor-Bp und das Strafverfahren gesprochen, da ich dankenswerter Weise die Abwicklung der verkorksten Vor-Bp wegen Pensionierung des Vor-Prüfers abwickeln darf!
Beginn wäre eigentlich Oktober 2012 vorgesehen gewesen.
Nun teilt mir der Berater (erst seit 2010 zuständig) mit, dass er sich zur Zeit nicht im Stande sieht, die Buchhaltung in elektronischer Form vorzulegen. Niemand weiß, ob oder wo sie gespeichert ist und die vorherige StB'in gibt es nicht mehr (??).
Ich habe die Befürchtung, dass wenn die Daten nirgends gespeichert sind, wohl auch nirgendwo eine ausgedruckte Version rumschwirrt!
Ohne Buchhaltung, ob nun CD oder Papier, macht das Prüfen aber im Moment keinen Sinn! Fraglich ist jetzt, ob das Nichtvorlegen können einem Antrag auf Verschiebung im Sinne des §171 ABs.4 AO gleich kommt?
Nach Aktenlage kann ich derzeit nur Fragen zur Berechnung von ein, zwei RSt stellen, was wohl kaum als qualifizierte Prüfungshandlung anzusehen ist. Andererseits kann es aber auch nicht sein, dass der §171 Abs.4 AO einfach durch Aussitzen seitens des Beraters ausgehebelt wird. Nur leider hüllt sich da der AEAO in Schweigen!
taxpert