Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters
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20.11.2012, 08:21
Beitrag: #6
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RE: Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters
Es ist eindeutig ein Arbeitszimmer, aber kein häusliches Arbeitszimmer, da es nicht in die häusliche Sphäre eingebunden ist, sondern einen klar abgetrennten Bereich darstellt.
Je nach Größe bzw. Anteil muss es jedoch als Betriebsvermögen behandelt werden. »Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.« |
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