Verzicht auf Steuerfreiheit bei Vermietung
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09.11.2007, 14:36
Beitrag: #2
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RE: Verzicht auf Steuerfreiheit bei Vermietung
PiranhaVS schrieb:Sehe ich es richtig, dass er auf die Steuerfreiheit verzichten kann, wenn das Gebäude bis 31.12.1997 fertiggestellt wurde und mit der Errichtung vor dem 11.11.1993 begonnen wurde ?Ja Zitat:Es kommt also nicht auf den Erweb meines Mandanten an, sondern auf die Errichtung / Fertigstellung des Vorbesitzers ?!?Ja. Zitat:WO IST HIER DER SINN ?!? KLINGT FÜR MICH IRGENDWIE NICHT STEUERLOGISCH (wenn es eine Logik im Steuerrecht geben solllte) :-)Mit der Änderung des § 9 Abs. 2 UStG sollten die Modelle mit gewerblicher Zwischenvermietung zur Erlangung des Vorsteuerabzugs aus den Baukosten vermieden werden. Logischerweise war hier eine Übergangsfrist notwendig, da man ja sonst rückwirkend in derlei Gestaltungen eingegriffen hätte. Und wenn heute so eine Hütte stpfl. vermietet wird, dann geht der Gesetzgeber wohl davon aus, dass das Gros der Vorsteuern bereits abgezogen ist und es mittelfristig nicht zu Vorsteuerüberhängen kommt. Damit holt sich der Staat die Vorsteuern aus den Baukosten wieder. Ob das immer so hinhaut, ist natürlich die Frage. |
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Verzicht auf Steuerfreiheit bei Vermietung - PiranhaVS - 09.11.2007, 14:06
RE: Verzicht auf Steuerfreiheit bei Vermietung - towel day - 09.11.2007 14:36
RE: Verzicht auf Steuerfreiheit bei Vermietung - PiranhaVS - 09.11.2007, 14:51
RE: Verzicht auf Steuerfreiheit bei Vermietung - towel day - 09.11.2007, 15:07
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