09.11.2007, 14:06
Hallo,
bei einer Vermietung kann ja grundsätzlich auf die Steuerfreiheit verzichtet werden, wenn der Mieter das Grundstück zu 95 % für Abzugsumsätze verwendet.
Ich habe eine Mananten, der an eine Frau vermieten will, die 30 % Abzugsumsätze hat und 70 % nicht.
Das Gebäude wird er 2007 erwerben (gebrauchte Immobilie).
Jetzt kommt § 27 (2) USTG in´s Spiel:
(2) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem Grundstück errichtete Gebäude
1.
Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. April 1985 fertig gestellt worden ist,
2.
anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1986 fertig gestellt worden ist,
3.
anderen als in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1998 fertig gestellt worden ist,
und wenn mit der Errichtung des Gebäudes in den Fällen der Nummern 1 und 2 vor dem 1. Juni 1984 und in den Fällen der Nummer 3 vor dem 11. November 1993 begonnen worden ist.
Wegen weiterer Einzelheiten s. Option sowie Abschn. 148a UStR.
Sehe ich es richtig, dass er auf die Steuerfreiheit verzichten kann, wenn das Gebäude bis 31.12.1997 fertiggestellt wurde und mit der Errichtung vor dem 11.11.1993 begonnen wurde ?
Es kommt also nicht auf den Erweb meines Mandanten an, sondern auf die Errichtung / Fertigstellung des Vorbesitzers ?!?
WO IST HIER DER SINN ?!? KLINGT FÜR MICH IRGENDWIE NICHT STEUERLOGISCH (wenn es eine Logik im Steuerrecht geben solllte) :-)
Oder stehe ich irgendwo auf der Leitung ?!?
bei einer Vermietung kann ja grundsätzlich auf die Steuerfreiheit verzichtet werden, wenn der Mieter das Grundstück zu 95 % für Abzugsumsätze verwendet.
Ich habe eine Mananten, der an eine Frau vermieten will, die 30 % Abzugsumsätze hat und 70 % nicht.
Das Gebäude wird er 2007 erwerben (gebrauchte Immobilie).
Jetzt kommt § 27 (2) USTG in´s Spiel:
(2) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem Grundstück errichtete Gebäude
1.
Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. April 1985 fertig gestellt worden ist,
2.
anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1986 fertig gestellt worden ist,
3.
anderen als in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1998 fertig gestellt worden ist,
und wenn mit der Errichtung des Gebäudes in den Fällen der Nummern 1 und 2 vor dem 1. Juni 1984 und in den Fällen der Nummer 3 vor dem 11. November 1993 begonnen worden ist.
Wegen weiterer Einzelheiten s. Option sowie Abschn. 148a UStR.
Sehe ich es richtig, dass er auf die Steuerfreiheit verzichten kann, wenn das Gebäude bis 31.12.1997 fertiggestellt wurde und mit der Errichtung vor dem 11.11.1993 begonnen wurde ?
Es kommt also nicht auf den Erweb meines Mandanten an, sondern auf die Errichtung / Fertigstellung des Vorbesitzers ?!?
WO IST HIER DER SINN ?!? KLINGT FÜR MICH IRGENDWIE NICHT STEUERLOGISCH (wenn es eine Logik im Steuerrecht geben solllte) :-)
Oder stehe ich irgendwo auf der Leitung ?!?