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Verlustverrechnungstöpfe bei Personengesellschaften
02.11.2012, 15:18 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.11.2012 15:22 von meyer.)
Beitrag: #5
RE: Verlustverrechnungstöpfe bei Personengesellschaften
(01.11.2012 14:42)Abschreiber schrieb:  Wenn die Personengesellschaft § 20 EStG - Einkünfte hat, werden die dann auf die Gesellschafter verteilt und die Bank schaut dann, wie zu verrechnen ist? Irgendwie müssen ja die Verlustverrechnungsregeln eingehalten werden?

Die Bank schaut gar nichts, außer, was die Einnahmen aus Kapitalvermögen der Personengesellschaft selbst angeht. Das Ergebnis dessen, was die Bank gemacht hat, schlägt sich dann in der entsprechenden Jahressteuerbescheinigung wieder, was in die Feststellungserklärung übernommen werden kann.

Alles weitere spielt sich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bzw. Verlustfeststellung des jeweiligen Gesellschafters ab. Da kann dann nachgeholt werden, was auf Bankebene nicht geht (z. B. Verrechnung zwischen verschiedenen Banken).

Wenn man beabsichtigt, die Verlustverrechnungstöpfe bei einer Bank zur Verrechnung mit Erträgen bei einer anderen Bank zu nutzen, muss man (bis zum 15.12. des entsprechenden Jahres) eine Verlustbescheinigung beantragen. Dadurch wird der Verlustverrechnungstopf bei der Bank auf Null gestellt und sozusagen in den Bereich der Einkommensteuerveranlagung überführt (wenn man es denn korrekt in der Einkommensteuererklärung angibt).
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RE: Verlustverrechnungstöpfe bei Personengesellschaften - meyer - 02.11.2012 15:18

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