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Normale Version: Verlustverrechnungstöpfe bei Personengesellschaften
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Abschreiber

Wenn Erträge von vermögensverwaltende Personengesellschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen, wie läuft dann die Verlustverrechnung nach § 20 VI EStG?

Werden die Einkünfte in die verschiedenen Verlustverrechnungstöpfe der einzelnen Gesellschafter aufgeteilt auf Grundlage des Feststellungsbescheids oder wie kann ich mir das praktisch vorstellen?

Etwas weitergehend: Bei einer vermögensverwaltenden GmbH & Co KG dürften sich dahingehend ja keine Besonderheiten ergeben, nur dass vielleicht nur eine natürliche Person besteht und insofern auch nur ihre Töpfe bedient werden?

Vielen Dank für die Hilfe.
Das hat mit Verlustverrechnungstöpfen nichts zu tun (das ist was bankinternes).

Die Einkünfte aus der Gesellschaft werden gesondert und einheitlich festgestellt und auf Ebene der Einkommensteuer der Gesellschafter werden eventuelle Verlustverrechnungen oder die Feststellung verbleibender Verlustvorträge individuell vorgenommen.

Abschreiber

Die Verlustverrechnungstöpfe werden doch aufgrund der Verrechnungsregeln gebildet. Bei einer Personengesellschaft wird einheitlich und gesondert festgestellt, schon klar.

Wenn die Personengesellschaft § 20 EStG - Einkünfte hat, werden die dann auf die Gesellschafter verteilt und die Bank schaut dann, wie zu verrechnen ist? Irgendwie müssen ja die Verlustverrechnungsregeln eingehalten werden?
Für die Bank gibt es keine Geser, nur die KG!

Im Rahmen der e+g Fest werden die Einkünfte festgestellt und auf die Geser verteilt. Die Einkünfte werden hier Brutto erfasst! So spielen z.B. §3 Nr.40 EStG oder §8b KStG keine Rolle!

Auf Ebene der einzelnen Geser erfolgt dann ggf. die Verrechnung nach §20 VI EStG.

taxpert
(01.11.2012 14:42)Abschreiber schrieb: [ -> ]Wenn die Personengesellschaft § 20 EStG - Einkünfte hat, werden die dann auf die Gesellschafter verteilt und die Bank schaut dann, wie zu verrechnen ist? Irgendwie müssen ja die Verlustverrechnungsregeln eingehalten werden?

Die Bank schaut gar nichts, außer, was die Einnahmen aus Kapitalvermögen der Personengesellschaft selbst angeht. Das Ergebnis dessen, was die Bank gemacht hat, schlägt sich dann in der entsprechenden Jahressteuerbescheinigung wieder, was in die Feststellungserklärung übernommen werden kann.

Alles weitere spielt sich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bzw. Verlustfeststellung des jeweiligen Gesellschafters ab. Da kann dann nachgeholt werden, was auf Bankebene nicht geht (z. B. Verrechnung zwischen verschiedenen Banken).

Wenn man beabsichtigt, die Verlustverrechnungstöpfe bei einer Bank zur Verrechnung mit Erträgen bei einer anderen Bank zu nutzen, muss man (bis zum 15.12. des entsprechenden Jahres) eine Verlustbescheinigung beantragen. Dadurch wird der Verlustverrechnungstopf bei der Bank auf Null gestellt und sozusagen in den Bereich der Einkommensteuerveranlagung überführt (wenn man es denn korrekt in der Einkommensteuererklärung angibt).
Im grunde kannst du bei Gesellschafterwechseln die Bescheinigungen der Banken vergessen.

Bei mir hat mal ein Börsenverein angeklopft und nach steuerlicher Beratung gefragt. Ich habe dankend abgelehnt.

Wenn da zum Beispiel A ausscheidet und dafür B reinkommt, dann wurden die Aktien quotal von A an B veräußert, ohne dass die Bank was davon weiss. Ergo wird dieser vorfall auch nicht in den Steuerbescheinigungen abgebildet. Da darf man dann ganz fleissig Tapeten basteln und dem FA verklickern, warum andere Werte richtig sind als die in den Steuerbescheinigungen.....

Der Verein bei mir hatte 30 mitglieder mit unterschiedlichen Summen die jeder monatlich da eingezahlt hat. Pro Jahr ca 5-6 Austritte und Neuaufnahmen und monatliche Depotumschichtungen um die 100. Die damit verbundene Arbeit kann keiner bezahlen wenns nicht automatisiert läuft...

lg, Jive
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