Investitionsabzugsbetrag und Gewerbesteuer 2007
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29.10.2012, 09:50
Beitrag: #10
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RE: Investitionsabzugsbetrag und Gewerbesteuer 2007
Aktuelle BFH-Rechtsprechung
Zitat: Nach Ansicht des BFH ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für ein nicht innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums angeschafftes Wirtschaftsgut grds. nicht zu einer gegenläufigen Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung führt (BFH, Beschluss v. 17.7.2012 - I B 56, 57/12; I B 56/12; I B 57/12, NV; veröffentlicht am 24.10.2012). Hintergrund: Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung im Jahr der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 3 EStG n.F. Gemäß § 7g Abs. 3 EStG i.d. Fassung des UntStRefG 2008 (n.F.) ist bei unterbliebener Investition der ursprüngliche Betriebsausgabenabzug für das Abzugsjahr rückgängig zu machen. Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern (§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG n.F.). Streitjahr war das Jahr 2007. In diesem Jahr war die Gewerbesteuer noch abzugsfähig. Erst seit 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr bei der Gewinnermittlung abziehbar (§ 4 Abs. 5b EStG). Sachverhalt: Nachdem die Antragstellerin die Anschaffung nicht innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums vorgenommen hatte, machte das Finanzamt den Abzug gemäß § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG n.F. rückgängig und setzte die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr entsprechend herauf. Eine gegenläufige Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung nahm es dabei nicht vor. Die Antragstellerin ist demgegenüber der Auffassung, die Gewerbesteuerrückstellung sei im Zuge der Änderung zu erhöhen und erhob Einsprüche gegen die Änderungsbescheide. Außerdem beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung. Hierzu führte der BFH weiter aus: Im Streitfall beeinflusst die (nachträgliche) Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags die Höhe der in der Bilanz zum 31.12.2007 zu bildenden Rückstellung für Gewerbesteuern nicht. Denn die Höhe der zu bildenden Steuerrückstellungen bestimmt sich auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns. § 7g Abs. 3 EStG lässt diesen Grundsatz unberührt. Da nichts dafür ersichtlich ist - die Antragstellerin hat solches auch nicht dargetan -, dass zum Bilanzstichtag 31.12.2007 für die Antragstellerin bereits ein greifbarer Anhalt dafür bestanden hat, dass sie die beabsichtigte Anschaffung nicht innerhalb der Frist des § 7g Abs. 2 EStG durchführen und der Investitionsabzugsbetrag deshalb später - mit der Folge einer nachträglichen Erhöhung des Gewerbesteuermessbetrags - rückgängig zu machen sein würde, ist die Gewerbesteuerrückstellung mithin auch im Zuge der Änderung nach § 7g Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung des ursprünglich geltend gemachten Investitionsabzugsbetrags zu bemessen. Anmerkung: Der BFH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es zwar zutreffe, dass infolge der unverändert bleibenden Höhe der Gewerbesteuerrückstellung die Antragstellerin nach der Korrektur für das Streitjahr höhere Steuern zu entrichten habe, als wenn sie den Investitionsabzugsbetrag nie beantragt hätte. Diesen Umstand hätte die Antragstellerin indes vor Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags bedenken können und müssen. Er könne nicht dazu führen, über die Korrekturmöglichkeit des § 7g Abs. 3 EStG die allgemeinen Grundsätze der Rückstellungsbildung außer Kraft zu setzen. |
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Investitionsabzugsbetrag und Gewerbesteuer 2007 - Jive - 07.11.2011, 13:40
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