Frist Zuordnungsentscheidung, und dann?
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12.10.2012, 20:56
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.10.2012 20:59 von meyer.)
Beitrag: #2
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RE: Frist Zuordnungsentscheidung, und dann?
Hatte selbst noch keinen einschlägigen Streitfall, daher sind die folgenden Anmerkungen noch nicht praxiserprobt:
Wenn ich das richtig sehe, sind die entsprechenden BFH-Urteile bisher weder im BStBl. veröffentlicht noch wurde die "Frist" bis 31.05. des Folgejahres bisher im UStAE oder anderen Verwaltungsanweisungen ausdrücklich festgehalten Wenn ich da nicht falsch liege, kann man sich aus diesem Grund gegenüber dem FA auf die doch etwas allgemeiner gehaltenen Ausführungen im UStAE berufen, nach denen auch eine auf andere Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung bei Herstellung möglich sein müsste, wenn auch der zunächst nicht vorgenommene Vorsteuerabzug ein ungünstiges Indiz wäre. Sollten aber die Planungen nachweisbar von Vornherein ganz klar einen betrieblich genutzten Teil vorgesehen haben, könnte man das vielleicht als anderweitiges gewichtiges Indiz sehen. Wenn ich das richtig sehe, soll ja nur der betriebliche Teil zugeordnet und der Privatteil sowieso außen vor gelassen werden. Zumindest wäre das etwas Munition für die Prüfung, ob die besonders durchschlagskräftig ist, weiß ich im Moment selbst noch nicht. Ansonsten kann m. E. nur jedes Jahr hinsichtlich der in Anspruch genommenen Eingangsleistungen gesondert betrachtet werden. Das (teilfertige) Gebäude würde dann durch die spätere Zuordnungsentscheidung nachträglich dem Unternehmernsvermögen zugeordnet ("eingelegt"). Das führt dann meiner Ansicht nach nicht zu einem Berichtigungsanspruch für das Altjahr wohl aber zur Vorsteuerabzugsberechtigung für die Leistungen des "noch nicht verfristeten" Jahres. Alles andere kann nicht sachgerecht sein. Die Fertigstellung des Gesamtobjektes erst im Folgejahr führt aber wohl eher nicht dazu, dass man das verfristete Jahr noch retten kann, da die Argumentation ja an die sofortige Vorsteuerabzugsberechtigung von Eingangsleistungen, nicht an die Fertigstellung eines Gegenstandes anknüpft. Notwendiges BV kann m. E. nur wie vorgenannt als Indiz angeführt werden, ist aber ein rein ertragsteuerliches Thema. Wenn die Einliegerwohnung nicht ein baulich getrennter Gebäudeteil ist (z. B. Nebengebäude), ist das aber m. E. umsatzsteuerlich ein einheitliches Wirtschaftsgut mit dem übrigen Haus, so dass die Frage Zuordnungsentscheidung relevant ist. |
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Frist Zuordnungsentscheidung, und dann? - Uwe - 12.10.2012, 16:55
RE: Frist Zuordnungsentscheidung, und dann? - meyer - 12.10.2012 20:56
RE: Frist Zuordnungsentscheidung, und dann? - Uwe - 22.10.2012, 22:02
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