Polizisten
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14.09.2012, 13:35
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.09.2012 14:52 von Eisvogel.)
Beitrag: #7
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RE: Polizisten
(14.09.2012 13:20)tolledeu schrieb: Es kann nur eine regelm. Arbeitsstätte geben. Es kann nur eine oder keine regelmäßige Arbeitsstelle geben. OFD Rheinland vom 29.03.2012 sagt: Wird von den unter 1.2.1 dargestellten Vereinfachungsregeln abweichend vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer (z.B. durch entsprechenden Sachvortrag) geltend gemacht, dass nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 09.06.2011 eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, ist dies anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Zu diesem Zweck ist der Ort des qualitativen Schwerpunkts der beruflichen Tätigkeit danach zu bestimmen, wo der Arbeitnehmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Tätigkeit kommt in diesem Zusammenhang nur Indizienwirkung zu. Der qualitative Schwerpunkt ist bei einem Streifenbbeamten doch wohl nicht auf der Wache |
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Polizisten - Eisvogel - 14.09.2012, 11:15
RE: Polizisten - Opa - 14.09.2012, 11:26
RE: Polizisten - Stadtkatze - 14.09.2012, 11:56
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