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BMG §7h EStG
23.07.2012, 18:07
Beitrag: #3
RE: BMG §7h EStG
Nach § 7h Abs. 2 EStG ist materielle Voraussetzung für die erhöhten Absetzungen, dass der Steuerpflichtige die Begünstigungsvoraussetzung nach Abs. 1 durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist. Eine Übersicht über die Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien ist im BStBl. erfolgt. [4] Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden. [5] Ihr obliegt jedoch die Prüfung,

- ob die Bescheinigung von der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellt wurde,

- ob es sich bei den nachgewiesenen Aufwendungen um Herstellungskosten handelt,

- ob das jeweilige Gebäude bei einer Einkunftsart zu berücksichtigen ist und

- in welchem Veranlagungszeitraum die erhöhten Absetzungen erstmals in Anspruch genommen werden können. Im Einzelnen vgl. auch R 7h Abs. 5 EStR.

lg, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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BMG §7h EStG - taxpert - 23.07.2012, 15:42
AW: BMG §7h EStG - Stadtkatze - 23.07.2012, 16:29
RE: BMG §7h EStG - Jive - 23.07.2012 18:07
RE: BMG §7h EStG - meyer - 23.07.2012, 18:36

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