BMG §7h EStG
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23.07.2012, 18:07
Beitrag: #3
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RE: BMG §7h EStG
Nach § 7h Abs. 2 EStG ist materielle Voraussetzung für die erhöhten Absetzungen, dass der Steuerpflichtige die Begünstigungsvoraussetzung nach Abs. 1 durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist. Eine Übersicht über die Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien ist im BStBl. erfolgt. [4] Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden. [5] Ihr obliegt jedoch die Prüfung,
- ob die Bescheinigung von der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellt wurde, - ob es sich bei den nachgewiesenen Aufwendungen um Herstellungskosten handelt, - ob das jeweilige Gebäude bei einer Einkunftsart zu berücksichtigen ist und - in welchem Veranlagungszeitraum die erhöhten Absetzungen erstmals in Anspruch genommen werden können. Im Einzelnen vgl. auch R 7h Abs. 5 EStR. lg, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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Nachrichten in diesem Thema |
BMG §7h EStG - taxpert - 23.07.2012, 15:42
AW: BMG §7h EStG - Stadtkatze - 23.07.2012, 16:29
RE: BMG §7h EStG - Jive - 23.07.2012 18:07
RE: BMG §7h EStG - meyer - 23.07.2012, 18:36
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