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Aufwandsspende für Hochschultätigkeit
29.06.2012, 11:48
Beitrag: #3
RE: Aufwandsspende für Hochschultätigkeit
Sehe ich schon auch so.



OFD Frankfurt/M. v. 18.01.2001 - S 2283 A

§ 10b EStG Ausgestaltung der Muster für Zuwendungsbestätigungen; Aufwandsspende

Hinsichtlich der Ausgestaltung von Zuwendungsbestätigungen für Aufwandsspenden hat das BMF mit Schreiben v. 19.12.2000 zur Beseitigung von Unklarheiten wie folgt Stellung genommen:

Bei Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, an Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen ist in der Zuwendungsbestätigung der Satz

„Es handelt sich (nicht) um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen”

stets erforderlich. Das Wort „nicht” ist eingeklammert, was bedeutet, dass dieses Wort entweder wegzulassen ist oder beibehalten werden muss, je nach Sachverhalt.

Liegt eine sog. Aufwandsspende vor, muss die Bestätigung immer lauten:

„Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen.”

Das Wort „nicht” ist also wegzulassen. In allen anderen Fällen ist das Wort „nicht” (ohne den Klammerzusatz) in die Zuwendungsbestätigung aufzunehmen.

Eine sog. Aufwandsspende liegt vor, wenn ein Anspruch darauf besteht, entstandenen Aufwand erstattet zu erhalten, und der Berechtigte auf die Erstattung seines Aufwands in Geld verzichtet. Es handelt sich deshalb im Ergebnis um eine Geldspende, die auch als Geldzuwendung zu bestätigen ist. Als Aufwand, der zu erstatten ist, kommen z. B. Fahrtkosten, Telefonkosten oder Hotelkosten in Frage.

Besteht ein Anspruch auf Bezahlung für eine erbrachte Lieferung oder Leistung, handelt es sich nicht um die Erstattung von Aufwand. In Frage kommen z. B. die Lieferung von Maschinen oder Büromaterial oder die Erbringung von Handwerkerleistungen oder der Auftritt von Künstlern, die für ihren Auftritt - über die Erstattung von reinem Aufwand wie z. B. Fahrtkosten hinaus - eine Bezahlung, eine Gage erhalten.

Wird in diesen Fällen auf die Forderung einer Gegenleistung verzichtet, handelt es sich um eine Spende des Entgelts, wobei der Zahlungsweg abgekürzt wird; es ist deshalb eine Geldzuwendung zu bestätigen. Der Satz

„Es handelt sich nicht um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen”

ist erforderlich, da es sich nicht um eine sog. Aufwandsspende handelt.

Auf den Zuwendungsbestätigungen ist, wie aus ESt-Kartei § 10b Fach 1 Karte 27 und 28 ersichtlich, ein Zusatz „durch Forderungsverzicht” nicht zulässig.

Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know!
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RE: Aufwandsspende für Hochschultätigkeit - höfner501 - 29.06.2012 11:48

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