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Normale Version: Aufwandsspende für Hochschultätigkeit
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Servus!

Bevor ich mich durch Kommentare wälze, vielleicht hat es ja schon jemand in Praxis gesehen:

Wenn X an einer staatlichen Uni einen Lehrauftrag hat und auf Vergütung (nach Uni-Satzung fixiert) schriftlich verzichtet, dann müsste es doch eine Aufwandsspende werden, oder?

Uni als KdöR ist doch Spendenbescheinigungsaussteller, oder?

Danke und Gruss

showbee
Also die TU hier stellt dann eine Spendenbescheinigung aus.
Hatte jemanden der für ein paar Vorträge, die er halten sollte, 500,- bekommen sollte. Da er das aber als Werbung für seine Firma verstand, wollte er darauf verzichten. Er hat dann jedoch von der Uni eine Spendenbescheinigung über die 500,- bekommen.
Sehe ich schon auch so.



OFD Frankfurt/M. v. 18.01.2001 - S 2283 A

§ 10b EStG Ausgestaltung der Muster für Zuwendungsbestätigungen; Aufwandsspende

Hinsichtlich der Ausgestaltung von Zuwendungsbestätigungen für Aufwandsspenden hat das BMF mit Schreiben v. 19.12.2000 zur Beseitigung von Unklarheiten wie folgt Stellung genommen:

Bei Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, an Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen ist in der Zuwendungsbestätigung der Satz

„Es handelt sich (nicht) um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen”

stets erforderlich. Das Wort „nicht” ist eingeklammert, was bedeutet, dass dieses Wort entweder wegzulassen ist oder beibehalten werden muss, je nach Sachverhalt.

Liegt eine sog. Aufwandsspende vor, muss die Bestätigung immer lauten:

„Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen.”

Das Wort „nicht” ist also wegzulassen. In allen anderen Fällen ist das Wort „nicht” (ohne den Klammerzusatz) in die Zuwendungsbestätigung aufzunehmen.

Eine sog. Aufwandsspende liegt vor, wenn ein Anspruch darauf besteht, entstandenen Aufwand erstattet zu erhalten, und der Berechtigte auf die Erstattung seines Aufwands in Geld verzichtet. Es handelt sich deshalb im Ergebnis um eine Geldspende, die auch als Geldzuwendung zu bestätigen ist. Als Aufwand, der zu erstatten ist, kommen z. B. Fahrtkosten, Telefonkosten oder Hotelkosten in Frage.

Besteht ein Anspruch auf Bezahlung für eine erbrachte Lieferung oder Leistung, handelt es sich nicht um die Erstattung von Aufwand. In Frage kommen z. B. die Lieferung von Maschinen oder Büromaterial oder die Erbringung von Handwerkerleistungen oder der Auftritt von Künstlern, die für ihren Auftritt - über die Erstattung von reinem Aufwand wie z. B. Fahrtkosten hinaus - eine Bezahlung, eine Gage erhalten.

Wird in diesen Fällen auf die Forderung einer Gegenleistung verzichtet, handelt es sich um eine Spende des Entgelts, wobei der Zahlungsweg abgekürzt wird; es ist deshalb eine Geldzuwendung zu bestätigen. Der Satz

„Es handelt sich nicht um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen”

ist erforderlich, da es sich nicht um eine sog. Aufwandsspende handelt.

Auf den Zuwendungsbestätigungen ist, wie aus ESt-Kartei § 10b Fach 1 Karte 27 und 28 ersichtlich, ein Zusatz „durch Forderungsverzicht” nicht zulässig.
Danke @höfner, § 10b Abs 3 Satz 5 sollte gegeben sein, die Frage ist ja nur, ob eine Universität / Fakultät begünstigter Spendenempfänger sein kann ...
Also wenn sie Spendenbescheinigungen ausstellen darf, warum nicht?
Darf eine Uni Spendenbescheinigungen ausstellen???
Wie gesagt, ich hatte schon mal eine.
@Opa, danke! Also wird es sich für X lohnen mal nachzufragen ... Big Grin
Klar. Das ist zwar schon einpaar Jährchen her, aber m.E. hat sich an dem Sachverhalt nix geändert.
(29.06.2012 11:37)showbee schrieb: [ -> ]Wenn X an einer staatlichen Uni einen Lehrauftrag hat und auf Vergütung (nach Uni-Satzung fixiert) schriftlich verzichtet, dann müsste es doch eine Aufwandsspende werden, oder?
Da habe ich etwas Bauchgrummeln.
Ist die eigene Leistung ein Aufwand?

Korrekt wäre doch:
X erbringt Leistung, rechnet darüber ab, versteuert den Erlös, spendet ihn und bekommt dafür die Spendenquittung.
Folglich: Einnahme entspricht Spende, per Saldo NULL

hier soll X, weil er auf die Einnahme verzichtet und genaugenommen nur der Hin- und Her- Zahlungsweg vermieden wird, Null Einnahmen, aber abziehbare Spenden in Höhe der "verhinderten" Einnahmen haben?
Und damit besser fahren als bei "normalem" Verlauf?
Das will mir nicht so recht einleuchten.

Es sei denn, X versteuert eine Vergütung, auf die er verzichtet hat. Rolleyes

Aber für mich klingt der beschriebene Sachverhalt nach: X will beides, die Vergütung nicht versteuern und trotzdem den Spendenabzug.
Das halte ich steuerlich nicht für korrekt.
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