Hinterziehungstatbestand?
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06.06.2012, 23:13
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.06.2012 23:17 von meyer.)
Beitrag: #16
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RE: Hinterziehungstatbestand?
(06.06.2012 20:58)ecro schrieb: Ihr werft hier mein Rechtsempfinden umher. Könhte mir hier mal jemand die Strafgesetz-Kompentenz eines FG erläutern? Man darf hier Strafrecht und Steuerrecht nicht durcheinanderwerfen. Es gibt eben steuerrechtliche Verfahrensvorschriften, die an die Tatbestände der Steuerhinterziehung anknüpfen, die an sich in strafrechtlichen Normen geregelt sind (Festsetzungsverjährung und Hinterziehungszinsen, wie schon von showbee erwähnt). Das setzt aber keinesfalls voraus, dass strafrechtlich irgendwelche Verurteilungen oder sonstwelche Folgen gezogen worden sein müssen. Ist ja auch leicht daran erkennbar, dass strafrechtlich ggf. eine strafbefreiende Selbstanzeige vorliegen kann, die aber steuerrechtlich nicht an der Festsetzung der hinterzogenen Steuern hindert. Auch ist die strafrechtliche Verfolgungsverjährung eine ganz andere als die steuerliche Festsetzungsverjährung (bei "normaler" Hinterziehung nur fünf Jahre ab Vollendung der Tat). Weshalb eine Selbstanzeige auch nur für strafrechtlich noch nicht verjährte Jahre einen echten Vorteil für den Hinterzieher bringt. Das FG entscheidet nicht über Strafbarkeit sondern im Steuerverfahren selbständig, ob die Tatbestände der Steuerhinterziehung (oder z. B. der leichtfertigen Steuerverkürzung) erfüllt sind. Und zwar rein für steuerliche Zwecke. Hinterziehungszinsen sind keine strafrechtliche Sanktion sondern eine rein steuerrechtliche. |
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