Hinterziehungstatbestand?
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06.06.2012, 20:23
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.06.2012 23:15 von meyer.)
Beitrag: #13
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RE: Hinterziehungstatbestand?
(06.06.2012 16:10)ecro schrieb: Richtig, und aus dieser Situation heraus würde ich stets den 153er Weg suchen.Das versteht sich aus Beratersicht von selbst, wenn es irgendwie vertretbar ist. Aber wenn die FinVerw anderer Auffassung ist, reicht es nicht, das zu vertreten, es muss dann mit FA oder sogar FG durchgefochten werden mit entsprechenden Risiken und insbesondere Aufwand. Es ist natürlich wesentlich einfacher, wenn es gar nicht drauf ankommt. Wenn man kein Bußgeld bekommen kann, kann man ohne Weiteres, wenn es um Hinterziehungszinsen geht, darauf abstellen, dass es ruhig eine leichtfertige Steuerverkürzung sein kann. Das kommt dann nämlich auf das gleiche raus wie der 153. Hat man Risiken, viel Aufwand zu haben und im Extremfall strafrechtlich noch etwas zu riskieren, wenn der Ball seitens der FinVerw nicht flach gehalten wird, könnte es angeraten sein, die Zinsen lieber zu schlucken, auch wenn man es eigentlich nicht einsieht. (06.06.2012 17:34)showbee schrieb: Auch der Tatnachweis muss nicht von der ordentlichen Gerichtsbarkeit geführt werden, auch hier ist FinVerw. / FG'erichtsbarkeit am Zuge und muss zu der Überzeugung gelangen, dass Hinterziehung vorlag. Dies und mehr nicht.Das ist richtig. Wobei nach meiner Erfahrung es sich das FA da meist mit dem subjektiven Tatbestand zu einfach macht, wenn man sich nicht wehrt. Schon die Begründungen der Zinsbescheide sind häufig mehr als dünn. In Grenzfällen ist nämlich ein FG nicht ganz so einfach vom Hinterziehungsvorsatz zu überzeugen. Da die Beweislast beim FA liegt, muss es nämlich spätestens in der Einspruchsentscheidung schon ein paar nachvollziehbare Argumente bringen, um im Zweifel das FG zu der Überzeugung kommen zu lassen, dass im konkreten Fall Hinterziehungsvorsatz gegeben ist. Und die meisten Sachbearbeiter beim FA sind dafür sicher keine Spezialisten. Ich hatte schon mehrere derartige "Grenzfälle", wo das FA zunächst Hinterziehungszinsen haben wollte (mindestens drei oder vier) und im Einspruchsverfahren, wenn auch vielleicht nur aus Gründen der Verwaltungsökonomie dann einen Rückzieher gemacht hat. Man muss an eigener Argumentation natürlich schon etwas bieten können, was das FA dann erst einmal auseinandernehmen muss. Am Rande: Hatte neulich einen Fall wo die BuStra einen Mandanten wegen angeblicher versuchter Hinterziehung drankriegen wollte (Berater hatte versehentlich die erstmals erzielten N-Einkünfte neben G-Einkünften nicht in die Erklärung aufgenommen, FA hat natürlich trotzdem die Werte aus der LSt-Bescheinigung angesetzt und außerdem den Fall an BuStra gemeldet). Nach Stellungnahme hielt die BuStra an der Annahme des Vorsatzes nicht mehr fest, wollte Mandant aber ersatzweise wegen "Versuchs der leichtfertigen Steuerverkürzung" im Rahmen einer Owi drankriegen. Der Sachbearbeiter hatte offenbar nicht im Blick, dass eine nur versuchte leichtfertige Steuerverkürzung überhaut keine bußgeldbewehrte Owi darstellt (das gibt es da nur bei Vollendung). Die Sache war dann auch mit einem entsprechenden kurzen Hinweis erledigt. |
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