Hinterziehungstatbestand?
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06.06.2012, 17:08
Beitrag: #10
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RE: Hinterziehungstatbestand?
(06.06.2012 11:37)ecro schrieb: Man darf dabei nicht vergessen, dass Hinterziehung ein Straftatbestand ist (lex specialis zum StGB Teil B. Solange dem mutmaßlichen Hinterzieher also nicht durch ein ordentliches Strafgericht die Tat nachgewiesen konnte (hier mangelt es ja bereits am Vorsatz), haben wir keine Hinterziehung. Nein, das ist nicht so! Eine Verurteilung ist nicht nötig, die Finanzgerichtsbarkeit prüft selbständig die Tatbestandsmäßigkeit der StHiZi. Ein Urteil des AG / LG mag ggf "Präzendenzwirkung" entfalten, ist aber nicht notwendig. Pahlke/Koenig § 235 AO Rn. 5 schrieb:Einer strafrechtlichen Verurteilung des Täters bedarf es nicht (FG Hess v. 9. 10. 2006, juris). So können auch nach seinem Tod Zinsen gegen die Erben festgesetzt werden (BFH VIII R 84/89, BStBl. II 1992, 9; BFH II R 48/00, BFH/NV 2002, 155; Art. 6 II EMRK steht dem nicht entgegen, BFH VIII B 207/05, BeckRS 2006 25010769). Ebenso führen persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe (zB §§ 78 ff., 153 ff. StGB, § 371) zwar zur Straflosigkeit des Täters, hindern die Entstehung des Zinsanspruchs aber nicht (FG D'dorf, EFG 1989, 491; AEAO zu § 235 Nr. 1.3). Die Amnestie nach dem ZStAmnG (BGBl. I 1988, 1128) lässt als Strafaufhebungsgrund lediglich die Strafbarkeit der StHinterziehung nachträglich entfallen. An der Festsetzung der Hinterziehungszinsen ist die FB hierdurch jedoch nicht gehindert (FG Köln, EFG 1993, 388; FG Bremen v. 3. 11. 1998, EFG 1999, 417). Der Festsetzung von Zinsen wegen hinterzogener VSt steht die Verfassungswidrigkeit des VStG nicht entgegen (BFH II R 58/00, BFH/NV 2003, 353; BFH II R 25/99, BStBl. II 2000, 378; aA Resing DStR 1999, 922; vgl. auch BFH VIII B 77/00, BFH/NV 2001, 421). |
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