Hinterziehungstatbestand?
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05.06.2012, 20:39
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.06.2012 20:40 von meyer.)
Beitrag: #4
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RE: Hinterziehungstatbestand?
(01.12.2011 09:19)zaunkönig schrieb: man kann sich jetzt dar�ber streiten welchen Paragrafen man heranziehen will f�r die Verzinsung.Ja kann man. Ich bin nämlich da etwas anderer Meinung. Hinterziehungszinsen sind nur bei Hinterziehung festzusetzen, nicht bei leichtfertiger Steuerverkürzung. Letztere löst über § 233a AO für Nachzahlungen hinaus keine weiteren Zinsen aus. Insofern macht die Unterscheidung für die Verzinsung einen erheblichen Unterschied. Insofern kann man einen Hinterziehungszinsbescheid durchaus mit dem Argument angreifen, es liege allenfalls leichtfertige Steuerverkürzung vor. Natürlich muss man das argumentativ noch weiter untermauern können, wobei man aber auch den Vorteil hat, dass die Beweislast im letztlich beim FA liegt. Ich nehme nach der Schilderung an, dass hier im Zweifel eine strafbefreiende Selbstanzeige anzunehmen war, so dass strafrechtlich keine Risiken bestehen, auf die man Rücksicht nehmen müsste. Ferner habe kann man m. E. schon über die Zinslaufzeit oder zumindest einen anteiligen Billigkeitserlass diskutieren, denn es handelt sich ja lediglich um eine Art "zeitliche Steuerverkürzung" von allenfalls wenigen Monaten. Schon bei strafrechtlich unproblematischen rein zeitlichen Verschiebungen, kann man, wenn es um weniger als ein Jahr Vorteil geht, bei dem aber ein gesamtes Jahr verzinst wird, ggf. einen anteiligen Billigkeitserlass erreichen (AEAO zu § 233a Nr. 70.2.4). Das muss eigentlich bei § 235 AO analog gehen, wenn man das nicht schon beim Zinslauf berücksichtigen kann. Ob man etwas unternehmen will, kommt natürlich drauf an, um wie viel es geht, und wie gut die Argumente sind, die man hat (und wie man sich gegenüber dem Mandanten darstellen will). |
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