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Versagung der Unternehmereigenschaft
15.05.2012, 21:44
Beitrag: #4
RE: Versagung der Unternehmereigenschaft
(15.05.2012 20:30)ecro schrieb:  Ich habe vor, die Zustimmung zur Sprungklage einzuholen. Wie wirkt eigentlich diese Zustimmung, wenn ich sie bekomme?
§ 45 Abs. 1 S.1 FGO sagt:
(1) 1Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt.

Das FA gibt Dir also nicht so einfach die Zustimmung zu einer (noch einzureichenden) Sprungklage. Sondern wartet die Klage ab, schaut sie durch und teilt dann dem Gericht mit, ob es ihr zustimmt.
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RE: Versagung der Unternehmereigenschaft - tosch - 15.05.2012 21:44

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