Sprungklage
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15.05.2012, 21:37
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.05.2012 21:46 von tosch.)
Beitrag: #3
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RE: Sprungklage
Bei einer Sprungklage spart sich das Finanzamt die Arbeit für eine EE.
Wenn der Sachverhalt klar ist - und nur dann macht die Sprungklage ja Sinn - kannst Du die Sprungklage einreichen, das FA stimmt zu und das Verfahren geht vor Gericht weiter. Du legst also die Klage ganz normal mit vollständiger Begründung ein. Den Fall hatte ich schon mal in eigener Sache nach einer BP. Steuergestaltung aufgrund BFH Rechtsprechung und BMF Schreiben vorgenommen, Bescheide unter VdN und 4 Jahre später bei einer Prüfung war ein neues BMF-Schreiben da, die "auf alle noch offenen Veranlagungen anzuwenden" waren und meine ursprünglich völlig korrekte und auch so veranlagte Gestaltung 4 Jahre später rückwirkend für unzulässig erklärte. FA verwies auf Bindung an BMF-Schreiben, Abweichung nicht möglich. OK, hab ich gedacht, alles klar, sparen wir 2 Jahre mit einer Sprungklage. Zustimmung des FA ist ja nur Formsache. Haste gedacht. Anstatt zuzustimmen, hatte das FA dann auf einmal noch erheblichen Klärungsbedarf. Deshalb - möglichst Sachverhalt mit FA im Einspruchsverfahren vollständig klären, um die schon von showbee angedeutete Rückverweisung zu vermeiden. Dass das FA nicht einknickt, bedeutet noch lange nicht, dass der Sachverhalt für eine Klage ausreichend geklärt ist. |
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Sprungklage - ecro - 15.05.2012, 20:34
RE: Sprungklage - showbee - 15.05.2012, 21:01
RE: Sprungklage - tosch - 15.05.2012 21:37
RE: Sprungklage - ecro - 16.05.2012, 08:44
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RE: Sprungklage - showbee - 16.05.2012, 17:35
RE: Sprungklage - meyer - 16.05.2012, 17:42
RE: Sprungklage - Kiharu - 16.05.2012, 17:43
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