Einspruchsverfahren.
Das FA wird nicht einknicken, ich beantrage die Sprungklage.
Wie wirkt die Zustimmung des FA?
Bin ich gehalten, so zu verfahren, als wenn eine Einspruchsentscheidung ergangen wäre? Oder kann ich trotzdem die EE abwarten?
Grundsätzlich kenne ich das bisher so, dass im Rahmen eines Einspruchsverfahrens formlos die Zustimmung eingeholt wird. Dann wird Klage erhoben und dann wird das FA die Zustimmung dem FG gegenüber erteilen. Dann gibt es auch keine E.E. (ist mir jedenfalls noch nicht untergekommen). In dem Sachverhalt (UG = Unternehmer?) kann es aber auch sein, dass das FG dann doch wieder an FA überweist zur weiteren Sachaufklärung. Deswegen sollte man möglichst den ganzen Sachverhalt schon dargestellt und nachgewiesen haben (also alles möglich getan haben). Dann kann man das im Klageschriftsatz schon alles schön darlehen (dies und das vorgelegt) und dann kommt das FG auch nicht darauf.
Bei einer Sprungklage spart sich das Finanzamt die Arbeit für eine EE.
Wenn der Sachverhalt klar ist - und nur dann macht die Sprungklage ja Sinn - kannst Du die Sprungklage einreichen, das FA stimmt zu und das Verfahren geht vor Gericht weiter.
Du legst also die Klage ganz normal mit vollständiger Begründung ein.
Den Fall hatte ich schon mal in eigener Sache nach einer BP.
Steuergestaltung aufgrund BFH Rechtsprechung und BMF Schreiben vorgenommen, Bescheide unter VdN und 4 Jahre später bei einer Prüfung war ein neues BMF-Schreiben da, die "auf alle noch offenen Veranlagungen anzuwenden" waren und meine ursprünglich völlig korrekte und auch so veranlagte Gestaltung 4 Jahre später rückwirkend für unzulässig erklärte. FA verwies auf Bindung an BMF-Schreiben, Abweichung nicht möglich.
OK, hab ich gedacht, alles klar, sparen wir 2 Jahre mit einer Sprungklage.
Zustimmung des FA ist ja nur Formsache. Haste gedacht.
Anstatt zuzustimmen, hatte das FA dann auf einmal noch erheblichen Klärungsbedarf.
Deshalb - möglichst Sachverhalt mit FA im Einspruchsverfahren vollständig klären, um die schon von showbee angedeutete Rückverweisung zu vermeiden.
Dass das FA nicht einknickt, bedeutet noch lange nicht, dass der
Sachverhalt für eine Klage ausreichend geklärt ist.
Danke.
Dann ändere ich wohl die Strategie.
Nur mal so am Rande: Muss nicht die Spungklage innerhalb der Einspruchsfrist gegen den angefochtenen Bescheid erhoben werden oder geht das auch während eines anhängigen Einspruchsverfahrens nach Ablauf der eigentlichen Einspruchsfrist?
Ne, das FA hat einen Monat Zeit die Zustimmung zu erteilen.
Stimmt! Das hatte ich bisher übersehen. Dann bleibt nur auf schnelle EE zu setzen.
Zitat:Verfügung betr. Sprungklage nach § 45 FGO
Vom 14. Dezember 1999 (StEd 2000 S. 172)
(OFD Frankfurt FG 2020 A-2-St II 40)
(...)
2. Kein Nebeneinander von Sprungklage und Einspruch
Einspruchs- und Sprungklageverfahren können nicht nebeneinander geführt werden (BFH-Urteil vom 27. 9. 1994, BStBl. 1995 II S. 353).
3. Erhebung der Sprungklage
Die Sprungklage ist unmittelbar beim Finanzgericht zu erheben (§ 64 Abs. 1 FGO). Wird die Klage gemäß § 47 Abs. 2 FGO beim Finanzamt angebracht, so ist sie unverzüglich dem Finanzgericht zu übersenden (§ 47 Abs. 2 Satz 2 FGO), auch wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, der Sprungklage nicht zustimmen will oder die Auffassung vertritt, dass die grundlegenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Sprungklage nicht vorliegen.
4. Frist zur Erhebung der Sprungklage
Der Stpfl. kann die Sprungklage nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist anbringen, auch wenn er von einem bereits eingelegten Einspruch zur Sprungklage übergehen will. Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ist der Übergang vom Einspruch zur Sprungklage nicht mehr statthaft.
(...)
Mit anderen Worten: Nach Ablauf der Einspruchsfrist (hier also = Klagefrist) geht keine Sprungklage mehr, oder vertritt die OFD Ffm nicht die allgemein Meinung?
Die von @ Kiharu genannte Frist ist ja eine von der Klagefrist zu unterscheidende Frist für die Zustimmung des Finanzamts.
Anderer Punkt: Ich war zunächst etwas über die Kommentierung von Schwarz gestolpert, der vertritt zu § 45 FGO offensichtlich eine Mindermeinung (Übergang von Einspruch zu Sprungklage müsse eigentlich unzulässig sein, da kein Vorverfahren anhängig sein dürfe) und weist nur in einem Satz am Schluss darauf hin, dass die hM eine andere sei.
Ich sollte vielleicht auch mal weiterlesen. showbee hat natürlich Recht. Steht dann auch 2 §§ weiter in § 47 FGO.