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eig. Einkommen bei 33a
08.05.2012, 14:03 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.05.2012 15:48 von meyer.)
Beitrag: #12
RE: eig. Einkommen bei 33a
Also,

entweder Sie oder das FA verwechseln die Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens (das für die Ermittlung des Höchstbetrags der abziehbaren Unterhaltsleistungen i. S. der Opfergrenze bzw. der Nachfolgeregelung von Bedeutung ist) mit der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge, die nach § 33a Abs. 1 S. 5 EStG den Höchstbetrag ebenfalls mindern.

Das sind zwei völlig verschiedene paar Schuhe. Nur für die eigenen Einkünfte und Bezüge, also den zweiten Punkt, ist R 32.10 EStR von Bedeutung. Und Sie haben ja selbst schon erläutert, dass da das Ergebnis 0 ist.

Bei der Ermittlung eines verfügbaren Nettoeinkommens (z. B. auch, wenn es um den Kindergeldanspruch bei verheirateten Kindern geht) wurden schon immer weitere Einnahmen hinzugerechnet und auch weitere Beträge (z. B. Steuerzahlungen) abgezogen. Ich glaube nicht, dass der Elterngeld-Sockelbetrag da eine Ausnahme bildete. Das darf nicht mit der Ermittlung eigener Einkünfte und Bezüge verwechselt werden.

Außerdem würde doch die Nichtberücksichtigung des vollen Elterngeldes dazu führen, dass das gemeinsame verfügbare Einkommen niedriger wird, mit dem Ergebnis, dass auch die Hälfte davon niedriger wird und somit im konkreten Fall der Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen ebenfalls geringer ausfällt? Das wäre für Sie doch sogar kontraoroduktiv?
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eig. Einkommen bei 33a - Opa - 04.05.2012, 14:34
RE: eig. Einkommen bei 33a - Uwe - 04.05.2012, 17:01
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