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eig. Einkommen bei 33a - Druckversion

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eig. Einkommen bei 33a - Opa - 04.05.2012 14:34

Mal wieder eine Frage zu 33a.

Das FA schreibt mir jetzt: Bei einer bestehenden Haushaltsgem. ist die Opfergrenze zwar nicht mehr anzuwenden, aber für die Ermittlung der Unterhaltsaufwendungen ist das "verfügbare Nettoeinkommen des Leistenden und der unterhaltenen Person zusammenzurechnen und dann nach Köpfen auf diese Personen zu verteilen (BFH 17.12.09)."

Dann folgt eine kaum nachvollziehbare Berechnung, die ergibt daß: "Das ges. Nettoeinkommen in Höhe v. 17.000,- entfällt in Höhe v. 50% somit 8.500,- auf ihren Mandanten. Die Unterhaltszahlungen sind damit lediglich in Höhe v. 8.500,- begrenzt abzugsfähig, da nur in dieser Höhe ein verfügbares Netto-EK Ihres Mandanten zur Verfügung gestanden hat."

So eine wilde Berechnung hatte ich noch nie, kann diese jemand bestätigen?

Weiterhin soll ich nachweisen, daß die KV wirklich v. Konto des Mandanten und nicht von der unterhaltenen Person gezahlt wurden: "Kopie Kto.-auszüge f. das ganze Jahr 2011"

Ist das nicht "sch... egal" , ob er das direkt bezahlt, oder die unterstützte Person von ihrem Konto, zumal sie nur Elterngeld erhält?


RE: eig. Einkommen bei 33a - Uwe - 04.05.2012 17:01

Hallo,

ich habe mir das BFH-Urteil vom 17.12.2009 (VI R 64/08) BStBl. 2010 II S. 343 mal durchgelesen, und stimme der Berechnung des Finanzamtes zu. In Deinem Fall dürfte sie aber keine Auswirkung auf die Höhe der außergewöhnlichen Belastungen haben, da meines Wissens nur maximal 8004 Euro abzugsfähig sein dürften. Das ist lediglich eine Höchstbetragsberechnung. Man wollte vermeiden, dass ein Steuerpflichtiger mit 10.000 Euro Einkommen nicht 8.000 Euro als agB geltend machen kann, sprich: der Steuerpflichtige kann sich nicht mehr selbst versorgen.
Zur KV: gibt es keine Bescheinigung?

Gruss
Uwe


RE: eig. Einkommen bei 33a - ecro - 04.05.2012 20:09

Wird auch so beschrieben im Schreiben des BMF vom 7. Juni 2010, Tz 3.3.

Dabei geht es aber NUR um die Opfergrenze, nicht um eine fiktive Zurechnung des halben Nettoeinkommens zugunsten des Unterhaltenen.

"Bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person ... ist die Opfergrenze nicht mehr anzuwenden (BFH-Urteil vom 29. Mai 2008, BStBl 2009 II Seite 363). Für die Ermittlung der nach § 33a Absatz 1 EStG maximal abziehbaren Unterhaltsaufwendungen sind die verfügbaren Nettoeinkommen des Unterhaltsleistenden und der unterhaltenen Person(en) zusammenzurechnen und dann nach Köpfen auf diese Personen zu verteilen (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009, BStBl 2010 II Seite 343)."


RE: eig. Einkommen bei 33a - Opa - 05.05.2012 08:32

Zitat:In Deinem Fall dürfte sie aber keine Auswirkung auf die Höhe der außergewöhnlichen Belastungen haben, da meines Wissens nur maximal 8004 Euro abzugsfähig sein dürften.
Leider falsch. Es macht ca. 2.000,- Abzugsbetrag aus. Die Unterhaltene hat wie gesagt nur Elterngeld, daher werden nach 32.10 nur der Sockelbetrag, bei der neuen Berechnung aber das ges. Elterngeld voll als EK gerechnet.
Für die KV gibt es eine Bescheinigung, die auf den Namen der vers. Person lautet, aber natürlich nicht wer den Beitrag gezahlt hat.


RE: eig. Einkommen bei 33a - ecro - 05.05.2012 09:34

(05.05.2012 08:32)Opa schrieb:  bei der neuen Berechnung aber das ges. Elterngeld voll als EK gerechnet.

Verstehe ich das richtig, dass hier die Regelung des § 33a (1) Satz 5 gemeint ist?

"Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe .... um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen..."


Dann hat das doch aber nichts mit der Höchstbetragsberechnung zu tun.


RE: eig. Einkommen bei 33a - meyer - 05.05.2012 18:59

Der Höchstbetrag der Unterhaltsaufwendungen sind EUR 8.004 zzgl. KV/PV-Beiträge des Unterhaltenen. Insofern kann ein Höchstbetrag von EUR 8.500 schon eine (kleine) Rolle spielen. Ansonsten sehe ich auch nicht, wo da 2.000 EUR Differenz herkommen sollen. Die genannte Aufteilung ist lediglich eine Art neue Opfergrenze, d. h. es wird ermittelt, wie viel fiktiv maximal überhaupt an Unterhalt geleistet werden kann, auf diesen maximalen Betrag wird der Abzug gedeckelt. Die Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge läuft unverändert wie bisher (also auch ohne Sockelbetrag Elterngeld).

Bei der KV der unterstützten Person bin ich auch der Auffassung, dass es irrelevant ist, wer die getragen hat. Durch diese erhöht sich der Unterhaltshöchstbetrag. Die Regelung ist der Ausgleich dafür, dass im Zusammenhang mit § 33a Abs. 1 EStG keine notwendigen Versicherungsbeiträge mehr von dessen Einkünften und Bezügen abgezogen werden können, also an dieser Stelle zunächst den Unterhaltshöchstbetrag mindern. Zu fordern, dass diese direkt vom Unterhaltsleistenden gezahlt werden, wäre da unsinnig (sonst ginge das z. B. bei Arbeitnehmerbeiträgen ins Leere).


RE: eig. Einkommen bei 33a - Opa - 07.05.2012 18:20

Also nochmal im Detail vereinfacht dargestellt:

Unterhalt 8.000,- + 1.700,- KV/PV = 9.700,- Unterhaltszahlung nach altem Recht. Keine eigenen EK o. Bezüge, da der Sockelbetrag des Elterngeld nicht nach 32.10 angerechnet wird (Die unterst. Person erhält nur die 300,- mtl. Elterngeld).

Nach der neuen Berechnung wird das EK des Zahlenden ermittelt (15.000,-) und der unterst. Person 1.800,- (300,- x 6 Mon.) volles Elterngeld --> 16.800,- insg. und davon werden eben nur 50% = 8.400,- als Unterhaltszahlung anerkannt.

Auch wenn es nicht ganz 2.000,- sind, hier sind es trotzdem 1.300,- (9.700,- ./. 8.400,-) Differenz, die hier eben ca. 330,- steuerl. Auswirkung ergeben.


RE: eig. Einkommen bei 33a - meyer - 07.05.2012 18:50

Also, nach alter Auffassung wäre es hier zur Anwendung der Opfergrenze gekommen, die bei EUR 15.000 verfügbarem Einkommen des Unterstützenden EUR 4.500 ausgemacht hätte, das ist doch um einiges ungünstiger als jetzt?

Übrigens fällt mir gerade auf, dass noch ein Kind im Spiel ist, da müsste eigentlich eine weitere Minderung des Höchstbetrags wegen der Kindesunterhaltsverpflichtung berücksichtigt werden. Wenn das das FA nicht macht, haben Sie noch einen zusätzlichen Vorteil.

Am Rande: Vom Elterngeld muss m. E. eigentlich noch der Arbeitnehmerpauschbetrag zum Abzug gebracht werden, da ansonsten keine nichtselbständigen Einkünfte vorhanden sind.


RE: eig. Einkommen bei 33a - Opa - 07.05.2012 19:24

Kind und AN-PB hab ich mal weggelassen, damit es einfacher ist, wurde aber bei der Berechnung des FA berücksichtigt.

Sicherlich ist hier die neue Berechnung günstiger als die Anwendung der alten Opfergrenze, aber trotzdem ist es zum Haareraufen (wenn ich noch welche hätte). Erst kommt das Urteil keine Opfergrenze anzuwenden und dann wird hintenrum der 32.10 ausgehebelt und mal schnell ein neues BMF Schreiben herausgehauen. Sad


RE: eig. Einkommen bei 33a - meyer - 08.05.2012 12:30

@ Opa

Der R 32.10 EStR hat doch weder mit der Opfergrenze noch mit der neuen Berechnung etwas zu tun und ist völlig unberührt. Das ist eine ganz andere Baustelle, die genauso geht, wie bisher.

Man kann sich vielleicht drüber streiten, ob die "neue Opfergrenze" vor den Finanzgerichten standhalten wird, aber die Argumentation mit R 32.10 EStR zieht nicht.

Auch bei der Opfergrenze kam es auf das verfügbare Nettoeinkommen an, wo auch Kindergeld und Sozialleistungen sowie mit Sicherheit auch der Grundbetrag des Elterngeldes reingehörten, das hatte nichts mit der Berechnung der Einkünfte und Bezüge nach R 32.10 EStR zu tun. Neu ist lediglich, dass das verfügbare Nettoeinkommen auch des Lebenspartners eine Rolle spielt, nicht nur das des Unterstützenden.