Unberechtigter IAB
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14.03.2012, 23:02
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.03.2012 23:15 von Jive.)
Beitrag: #14
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RE: Unberechtigter IAB
okay, das ist natürlich unbefriedigend.....
in frage kommen dann meiner Meinung nach wirklich nur noch § 129 AO und der 173 AO..... bei beiden habe ich aber grosse bedenken.... schließlich ist es augenscheinlich keine neue tatsache, dass der AIB angesetzt wurde. es ist auch keine neue tatsache, dass der größenmerkmale überschritten waren. Diese ist dem gesetzeswortlaut eindeutig überschritten und es hätte dem Beamten bei prüfung auffallen muessen. Das Problem ist doch vielmehr die Frage: Warum wurde nicht geprüft??? antwort : der PC hat keine Warnung angezeigt. Warum nicht??? Weil da ein feld nicht ausgefüllt wurde, was bei korekter Durchsicht dem beamten hätte auffallen müssen. Ich persöhnlich finde das armseelig. Stellt euch mal bitte vor, ich würde die Steuererklärungen meiner Mitarbeiter nur nach durchsicht des Fehlerprotokolles durchwinken, wenn mein Datev-Programm keinerlei fehlermeldung angibt. Das würde aber duzendweise in die hose gehen.... lg, jive Edit: Das da oben klingt jetzt schärfer als ich es formulieren wollte .... aber irgendwie wurmt es mich doch... wenn der StB mal nen Fehler zuungunsten des Stpfl macht haben wir in der Regel nen Haftpflichtfall und keine korrekturnorm. Hier wurde schlicht und einfach nicht ordentlich geprüft wie es sich gehört. .. Das ergebnis fällt dann halt mal zugunsten des stpfl aus und man sollte seine Lehren Draus ziehen. Von der EÜR halte ich ansonsten sowieso nix... ich reiche immer noch zusätzlich meine 4 III - Rechnung nach HGB standart mit rein. Die EÜR selbst wird dann nur noch über Programmverbindung gefüttert und beigelegt "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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