Freiberufler-GbR bildet in 2008 IAB obwohl Gewinn > 100.000 Euro. StB "vergisst" freundlicher Weise die entsprechende Kennzifffer in der Anlage EÜR auszufüllen, so dass das Risikomanagement nicht greift. Folge: Veranlagung winkt den Fall durch, obwohl IAB wegen Überschreiten der Gewinngrenzen gar nicht möglich gewesen wäre. Der Bescheid ergeht natürlich endgültig und erst mit der Veranlagung 2009 wird der Fall zur Bp gemeldet.
Ich prüfe jetzt die Jahre 2008 - 2010 und grügle über den IAB 2008 herum.
In 2010 wurden die Anschaffungen getätigt und der IAB brav aufgelöst und entsprechend Aufwand in der EÜR gebucht.
Leider gibt alles, was ich bisher gefunden habe, enig darüber her, wie zu verfahren ist, wenn der IAB unzulässiger weise gebildet wurde!
Mein Lösungsansatz wäre der folgende:
2008: Ist für mich tot, da ich keine Änderungsvorschrift habe!
2009: Hier ist zwar ein VdN, aber sehe ich trotzdem keine Argumentation, warum ich den IAB hier auflösen sollte.
2010: Da es sich um einen zu unrecht gebildeten IAB handelt, kann keine Minderung der AHK (Aufwand) erfolgen. Die gewinnwirksame Auflösung durch StB bleibt jedoch bestehen.
Wäre für Zustimmung oder aber auch andere Rechtsauffassungen dankbar!
taxpert
Also in 2008 und 2009 bin ich ganz bei Dir .. aber in 2010 nicht.
Für dieses WG wurde kein IAB gebildet, da wegen überschreitens der Größenmerkmale kein IAB gebildet werden konnte.
Dass ein IAB gebildet werden sollte und dabei § 7g Abs. 1 EStG nicht beachtet wurde ist m.E.nicht ausschlaggebend.
2008 ist somit falsch zugunsten des Steuerpflichtigen und vom FA leider nicht mehr änderbar.
2009 wird durch diese Sache kein Gewinn beeinflusst, damit ist dort nix zu korrigieren .
2010:
Hier kann man was machen:
Zitat § 7g Abs. 2 EStG:
"Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzuzurechnen; die Hinzurechnung darf den nach Absatz 1 abgezogenen Betrag nicht übersteigen."
Da kein IAB nach Absatz 1 gebildet wurde, darf auch nix hinzugerechnet werden. Hier müsstest du zu gunsten des Stpfl. korrigieren.
Weiter heisst es:
"Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden"
Damit ist die Sonderafa nach § 7g Abs. 2 EstG in gleicher Höhe rückgängig zu machen.
Allerdings bleibt nun mehr Sonderafa nach Abs. 5.
Summa sumarum eine änderung zu gunsten des Stpfl in 2010
Ich denke mal, dass Dir die Lösung nicht sonderlich gut gefällt... aber wär ich StB auf der anderen Seite würde ich darauf bestehen.
Als Finanzbeamter würde ich für 2008 dann erst einmal den § 173 AO ziehen und behaupten, dass weil der Haken gefehlt hat, dass Vorliegen eines IAB eine neue Tatsache für den BEamten ist :-)
Da kommts dann wohl drauf an, was in der Akte steht, bzw. ob das für den BEarbeiter erkennbar war.
lg, Jive
Hallo,
das verstehe ich nicht: Du prüfst 2008, das nicht mehr änderbar ist?
Gruss
Uwe
Jive schrieb:Ich denke mal, dass Dir die Lösung nicht sonderlich gut gefällt... aber wär ich StB auf der anderen Seite würde ich darauf bestehen.
Stimmt!
Jive schrieb:Als Finanzbeamter würde ich für 2008 dann erst einmal den § 173 AO ziehen und behaupten, dass weil der Haken gefehlt hat, dass Vorliegen eines IAB eine neue Tatsache für den BEamten ist :-)
Da kommts dann wohl drauf an, was in der Akte steht, bzw. ob das für den BEarbeiter erkennbar war.
lg, Jive
Da IAB eindeutig in der Ermittlung des steuerlichen Gewinns ausgewiesen und der Gewinn VOR IAB deutlich über 100.000 ¤ liegt, brauche ich mit §173 AO gar nicht erst anfangen!
Ich behaupte ja bei vielen Sachen, dass es eine neue Tatsache ist, aber hier traue selbst ich mir das nicht!
@ Uwe:
Ja warum denn nicht? Die meisten Feststellungen in einer Bp fallen eh' unter §173 AO! Nur manchmal aht die Veranlagung es halt total versemmelt, so wie hier!
taxpert
Dann darfst du dich in der Veranlagung bedanken, dass Du hier u.U ein Ergebnis zugunsten des Stpfl bekommst...
Aber die Kürzung der AK rückgängig zu machen ohne die außerbilanzielle hinzurechnung ebenfalls zu kürzen würde ich nicht hinnehmen, die Argumentation zur Korrektur ist nämlich in beiden Fällen dieselbe.
ohne jetzt anmaßend sein zu wollen ... aber entweder du gewährst dem Stpfl den IAB so wie er das gerechnet hat, dann bleibts bei einer lediglich gewinnverschiebung zwischen 2008 und 2010, oder du thematisierst das ganze mit derem StB und riskierst ein über die Jahre ein mehrergebnis zugunsten des stpfl in Höhe des IAB 2008.
Meine praktikerlösung in diesem Falle wäre es 2008 einfach "zu übersehen", und davon auszugehen, dass die Veranlagung da alles richtig gemacht hat. Schließlich kannst du 2008 sowieso nicht ändern , und mit dieser Argumentation haben wir zumindest jeden Euro, wenn auch nicht im richtigen Jahr, aber schließlich doch nur einmal als BA.
Das geht natürlich nur, wenn du das nicht schon mit dem Stpfl oder seinem StB besprochen hast und/oder der StB ne Pfeife ist ^^
Wenn ders natürlich vorher genau darauf angelegt hat isses doof.
lg, Jive
Hallo,
Jive schrieb:Da kein IAB nach Absatz 1 gebildet wurde, darf auch nix hinzugerechnet werden. Hier müsstest du zu gunsten des Stpfl. korrigieren.
Gebildet wurde der IAB doch. Nur zu Unrecht
Jive schrieb:Allerdings bleibt nun mehr Sonderafa nach Abs. 5.
Die Sonder-AfA ist doch auch abhängig von den Größenmerkmalen des § 7g.
Sollte die Gegenseite auf solch ein Ergebnis, wie Jive es darstellt, bestehen, würde ich als Prüfer mal mit § 174 Abs. 2 AO kommen, schließlich ist das Ganze ja auf einen Antrag des Stpfl. zurückzuführen.
Grüße
Eisvogel
Ich will auf folgendes hinaus...
taxpert meinte zu 2010 :
2010: Da es sich um einen zu unrecht gebildeten IAB handelt, kann keine Minderung der AHK (Aufwand) erfolgen. Die gewinnwirksame Auflösung durch StB bleibt jedoch bestehen.
und das geht in meinen augen nicht
in § 7g Abs. 2 Satz 1 steht, dass der in Anspruch genommene IAB hinzuzurechnen ist.
jetzt müsst Ihr euch entscheiden:
Entweder es wurde damals ein IAB gebildet ( egal ob zu unrecht oder nicht) , dann muss hinzugerechnet werden, oder, weil dieses wegen überschreitens der größenmerkmale nicht möglich war einen IAB zu bilden nicht, dann halt nicht.
Jetzt kommt aber der § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG:
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden
die AK-Kürzung erfordert keinen IAB, sondern nur eine Hinzurechnung nach Satz 1, und wenn man die bejaht, kann gekürzt werden.
@ eisvogel:
was die größengrenzen und Deinen einwand wegen Abs. 5 angeht konnte ich dem Sachverhalt nur entnehmen, dass die Grenzen in 2008 überschrittenwaren. Das heisst nicht, dass 2010 keine sonderafa in Anspruch genommen werden kann.
Wenn die Grenze überschritten wären hast du natürlich recht :-)
§ 174 Abs. 2 AO ist m.E. allerdings nicht einschlägig, weil keine mehrfachberücksichtigung vorliegt.
Egal wie man sich dreht und wendet.. 2008 wurde was abgesetzt was nicht richtig war. In der Veranlagung wurde geschlafen und jetzt gibt es dafür keine korrekturnorm.
und eien Ausgleich in 2010 dafür konstruieren zu wollen geht in meinen augen halt einfach nicht.
lg, jive
Hallo,
wie lässt sich in diesem Zusammenhang denn § 370 (1) AO verwirklichen?
Würde der Finanzverwaltung die Möglichkeit zur Korrektur geben und der Steuerpflichtige hat einen Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Berater, der ja in doppelter Hinsicht fehlerhaft gearbeitet hat.
Angesichts der jüngeren Rechtsprechung zu pflichtwidrigem Verhalten von Berufsträgern passt dies ganz gut in die Schiene der Sorgfaltspflichtverletzung.
also ich glaub der § 370 wäre hier mit kanonen auf spatzen geschossen.
laut aussage von taxpert wurde der IAB eindeutig ausgewiesen, es wurde nur vergessen ein häkchen zu setzten.... ob das schon den 370 nach sich zieht würde ich bezweifeln wollen.
Bei näherem hinsehen, hätte das dem Finanzbeamten auffallen müssen.
lg, Jive
Wenn die steuerliche Auswirkung ein Aufrollen rechtferigen würde, läge vor mir jetzt der 129!
Bei einer durch den Berater fehlerhaft ausgefüllten Steuererklärung kann m. E. schon von einem unbeabsichtigt unrichtigen Ausfüllen ausgegangen werden ... und dann hast du eine Änderungsvorschrift.
Aber du kennst den Fall genau. Dass ganze muss natürlich noch ein wenig genauer beleuchtet werden. Jedenfalls möchte ich aufgrund der hiesigen Schilderungen mein Fell nicht verwetten.