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Unberechtigter IAB
13.03.2012, 20:26 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.03.2012 21:03 von taxpert.)
Beitrag: #13
RE: Unberechtigter IAB
Jive schrieb:Die frage ist dann aber, ob die richtige kennziffer in der EUR zwingend dazu geführt hätte, dass auch geprüft worden wäre ob die Größenmerkmale evtl nicht überschritten sind.
Das Befüllen der Kz führt zu einem fetten Prüf-Hinweis, dass der Gewinn (ohne IAB) mehr als 100.000 ¤ beträgt und der IAB deshalb zu prüfen ist!

Jive schrieb:Welche Kennziffer meinst du eigentlich überhaupt ??
Anlage EÜR 2008, Seite 3, Zeile 65, Kz 187!



Jive schrieb:Wenn der IAB in der EÜR nämlich nicht eingetragen war, in der Anlage G aber berücksichtigt war, muss ja entweder eine Anlage irgendwo gewesen sein, die den EÜR wert in den Anlage G wert erläutert oder der Sachbearbeiter hat die beiden Werte nicht miteinander verglichen.

Eine EÜR ohne IAB muss doch zwangsläufig zu einem anderen Ergebnis führen als ohne. Und wenn der Sachbearbeiter den Mit-IAB-Wert aus der Anlage G genommen hat, heisst das zwangsläufig doch auch, dass er sich die EÜR gar nicht angeschaut haben muss, sonst wäre die Differenz doch aufgefallen.
Es handelt sich (leider!) um eine einheitlich und gesonderte Feststellung! Hier ist keine Anlage G oder S abzugeben, sondern nur die Anlage FE1. Hier sind in den Kennziffern sowohl Ergebnisse aus der EÜR als auch Zu- und Abrechnungen außerhalb der EÜR bunt gemischt einzugeben. Viele StB befüllen daher nur die Kz 102. Es erfolgt weder ein maschineller Abgleich mit der Anlage EÜR (technisch so nicht möglich) und auch für den Bearbeiter ist es schwierig die Abweichung zu erkennen.

taxpert

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Unberechtigter IAB - taxpert - 12.03.2012, 15:24
RE: Unberechtigter IAB - Jive - 12.03.2012, 17:28
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