Unberechtigter IAB
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12.03.2012, 22:52
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.03.2012 23:11 von Jive.)
Beitrag: #7
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RE: Unberechtigter IAB
Ich will auf folgendes hinaus...
taxpert meinte zu 2010 : 2010: Da es sich um einen zu unrecht gebildeten IAB handelt, kann keine Minderung der AHK (Aufwand) erfolgen. Die gewinnwirksame Auflösung durch StB bleibt jedoch bestehen. und das geht in meinen augen nicht in § 7g Abs. 2 Satz 1 steht, dass der in Anspruch genommene IAB hinzuzurechnen ist. jetzt müsst Ihr euch entscheiden: Entweder es wurde damals ein IAB gebildet ( egal ob zu unrecht oder nicht) , dann muss hinzugerechnet werden, oder, weil dieses wegen überschreitens der größenmerkmale nicht möglich war einen IAB zu bilden nicht, dann halt nicht. Jetzt kommt aber der § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden die AK-Kürzung erfordert keinen IAB, sondern nur eine Hinzurechnung nach Satz 1, und wenn man die bejaht, kann gekürzt werden. @ eisvogel: was die größengrenzen und Deinen einwand wegen Abs. 5 angeht konnte ich dem Sachverhalt nur entnehmen, dass die Grenzen in 2008 überschrittenwaren. Das heisst nicht, dass 2010 keine sonderafa in Anspruch genommen werden kann. Wenn die Grenze überschritten wären hast du natürlich recht :-) § 174 Abs. 2 AO ist m.E. allerdings nicht einschlägig, weil keine mehrfachberücksichtigung vorliegt. Egal wie man sich dreht und wendet.. 2008 wurde was abgesetzt was nicht richtig war. In der Veranlagung wurde geschlafen und jetzt gibt es dafür keine korrekturnorm. und eien Ausgleich in 2010 dafür konstruieren zu wollen geht in meinen augen halt einfach nicht. lg, jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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