ausländ. KV
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29.01.2012, 09:59
Beitrag: #5
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RE: ausländ. KV
ecro schrieb:§ 87 (2) AO verlangt nicht einmal eine irgendwie geartete amtlich genehmigte Übersetzung. Stimmt, es ist grundsätzlich egal, wer das Schriftstück übersetzt. Ein Übersetzung von einem amtlich bestellten Dolmetscher würde ich nur im Ausnahmefall fordern. Aber derartige Zweifel hatte ich noch nicht. Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort) |
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Nachrichten in diesem Thema |
ausländ. KV - Eisvogel - 26.01.2012, 16:36
RE: ausländ. KV - Stadtkatze - 26.01.2012, 20:37
RE: ausländ. KV - ecro - 27.01.2012, 21:08
RE: ausländ. KV - Stadtkatze - 29.01.2012 09:59
RE: ausländ. KV - zaunkönig - 28.01.2012, 14:43
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