Kinderbetreuungskosten
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18.10.2007, 14:12
Beitrag: #12
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RE: Kinderbetreuungskosten
Opa schrieb:Zitat:Opa, ....., was soll das? Opa, dann mal das BMF-Schreiben genau lesen. a) Erwerbstätigkeit 23 Ein Steuerpflichtiger ist erwerbstätig, wenn er einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Beschäftigung nachgeht, die den Einsatz der persönlichen Arbeitskraft des Steuerpflichtigen erfordert (BFH-Urteil vom 16. Mai 1975, BStBl II S. 537: Studium ist keine Erwerbstätigkeit; das Gleiche gilt für Vermögensverwaltung und Liebhaberei). Daraus folgt, dass es sich auch bei einem Minijob oder einer nicht sozialversicherungs- pflichtigen Tätigkeit, z.B. einer stundenweisen Aushilfstätigkeit, um eine Erwerbstätig- keit im Sinne des Gesetzes handeln kann. Bei einer Arbeitszeit von mindestens 10 Stun- den pro Woche kann davon ausgegangen werden, dass die Kinderbetreuungskosten erwerbsbedingt anfallen. Bei zusammenlebenden Elternteilen liegen erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nur vor, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. 24 Wird die Erwerbstätigkeit z.B. durch Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Urlaub unter- brochen, können auch die während der Zeit der Unterbrechung entstandenen Kinder- betreuungskosten wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, längstens jedoch für einen zusammenhängenden Zeitraum von vier Monaten. mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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