Betriebseinnahme oder nicht?
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08.11.2011, 22:33
Beitrag: #9
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RE: Betriebseinnahme oder nicht?
Hi,
Also den Besen werd ich nicht kochen müssen: Herrmann Heuer Raupach schrieb:BE sind alle durch den Betrieb veranlassten Zugänge in Geld oder Geldeswert. Der Begriff der betrieblichen Veranlassung wird von der Rspr. im gleichen Sinn verwendet wie bei den BA nach Abs. 4 (BFH v. 1.3.1993 - III R 3/92, BStBl. II 1994, 179; v. 20.4.1989 - IV R 106/87, BStBl. II 1989, 641 mwN). Der Kausalzusammenhang ist hier die geschäftliche Beziehung von Stpfl und Gläubiger. Es ist eben nicht erforderlich, das hier eine betriebliche Leistung vorliegt. Nochmals: Eine ertragswirksame Einnahme wird es erst dann, wenn die Rückforderung unmöglich wird (Erhebung Einrede der Verjährung wahrscheinlich). Es liegt durch den Zufluss in den Betrieb und die betriebliche Veranlassung also bei Zufluss eine betriebliche Verbindlichkeit vor. Und entweder die Verbindlichkeit wird ins PV entnommen oder verjährt; beiderlei Wegfall der Verbindlichkeit ist dann ein Ertrag. Hier private Veranlassung (ich sehe hier keine private Verbindung zwischen Zahler/Empfänger) oder gar freigiebige Zuwendungen (erfordert eine Zwecksetzung des Leistenden, die gerade nicht vorliegt) zu konstruieren geht mE nicht. Gruß showbee |
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