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Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
27.10.2011, 10:18
Beitrag: #5
RE: Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
Danke für die Antworten.

@Petz
Zitat:Sie werden nur auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, was schon aussagt, dass sie es nicht sind.

Sorry, dass war mir schon klar aber ich habe mich wohl etwas falsch ausgedrückt.

@zaunkönig

Beide sind deutsche Staatsanhörige und damit wären wir wohl grundsätzlich erstmal drin im § 1a EStG.



Also nach schnüffeln in diversen Kommentaren müsste die Lösung wie folgt sein:

Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht ist für den EM möglich bis zum Eintritt der Bestandskraft.
Antrag nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG ist auch möglich bis zum Eintritt der Bestandskraft. Alle Kommentare verweisen in diesem Zusammenhang auf die allg. Grundsätze des § 26 EStG und die dazu ergangene Rechtsprechung.

Das würde bedeuten, wenn beide den Antrag nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG stellen, dann wäre eine Zusammenveranlagung möglich ohne irgendwelche Änderungsgrenzen zu beachten. Die Veranlagung der EF (beschränkte Steuerpflicht, Einzelveranlagung) wäre nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO aufzuheben.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht - Kiharu - 27.10.2011 10:18

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