26.10.2011, 16:37
Folgendes Problem macht mich völlig ratlos. Ich kann noch nicht einmal den Ansatz einer Lösung präsentieren 
Ehegatten (dt. Staatsangehörige) , wohnhaft im Ausland, sind in D mit ihren Einkünften beschränkt steuerpflichtigt. Entsprechende Veranlagungen wurden durchgeführt - beide ohne VdN und bestandskräftig.
Für den EM ist die Festsetzung zu ungunsten zu ändern (entsprechende Korrekturnorm ist gegeben).
Können nun die Steuerpflichtigen einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG stellen (alle übrigen Voraussetzungen sind gegeben)?
Dies würde zum Ergebnis führen, dass dann für beide eine Zusammenveranlagung durchzuführen ist.
Ich tue mich mit dem Ergebnis sehr schwer. Er könnte ja meinetwegen einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen aber eine Zusammenveranlagung mit der Ehefrau scheidet m.E. aus. Ihr Bescheid ist dicht. Ich sehe keine Möglichkeit, wie sie jetzt noch in die unbeschränkte Steuerpflicht kommen soll. Dies wäre aber Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung.
Der Hauch meiner Lösung sähe so aus:
Antrag von Seiten des Ehemannes grundsätzlich möglich, da Bescheid für ihn ja korrigiert wurde. Keine Zusammenveranlagung, da bei ihr keine Möglichkeit der Änderung des Bescheides für beschränkte Steuerpflicht mehr möglich. Bei ihm im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht Absenkung des Steuer nur bis zum ursprünglichen Betrag (--> § 351 Abs. 1 AO).
Oder ist das alles Blödsinn und beiden können den Antrag stellen, wie es ihnen gefällt und die Bescheide im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht werden nach 175 Abs. 1 Nr. 2 rückwirkendes Ereignis aufgehoben und eine Zusammenveranlagung durchgeführt?

Ehegatten (dt. Staatsangehörige) , wohnhaft im Ausland, sind in D mit ihren Einkünften beschränkt steuerpflichtigt. Entsprechende Veranlagungen wurden durchgeführt - beide ohne VdN und bestandskräftig.
Für den EM ist die Festsetzung zu ungunsten zu ändern (entsprechende Korrekturnorm ist gegeben).
Können nun die Steuerpflichtigen einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG stellen (alle übrigen Voraussetzungen sind gegeben)?
Dies würde zum Ergebnis führen, dass dann für beide eine Zusammenveranlagung durchzuführen ist.
Ich tue mich mit dem Ergebnis sehr schwer. Er könnte ja meinetwegen einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen aber eine Zusammenveranlagung mit der Ehefrau scheidet m.E. aus. Ihr Bescheid ist dicht. Ich sehe keine Möglichkeit, wie sie jetzt noch in die unbeschränkte Steuerpflicht kommen soll. Dies wäre aber Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung.
Der Hauch meiner Lösung sähe so aus:
Antrag von Seiten des Ehemannes grundsätzlich möglich, da Bescheid für ihn ja korrigiert wurde. Keine Zusammenveranlagung, da bei ihr keine Möglichkeit der Änderung des Bescheides für beschränkte Steuerpflicht mehr möglich. Bei ihm im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht Absenkung des Steuer nur bis zum ursprünglichen Betrag (--> § 351 Abs. 1 AO).
Oder ist das alles Blödsinn und beiden können den Antrag stellen, wie es ihnen gefällt und die Bescheide im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht werden nach 175 Abs. 1 Nr. 2 rückwirkendes Ereignis aufgehoben und eine Zusammenveranlagung durchgeführt?