Bescheid durch FA Änderbar?
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21.10.2011, 19:33
Beitrag: #12
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RE: Bescheid durch FA Änderbar?
@jive
ganz so einfach ist es dann leider doch nicht. Hier gab es erst ein Schätzung im Bereich der Est. Erst danach wurden sowohl die Est-als auch F-Erklärung eingereicht, wobei in der Est-Erklärung die Angabe zum Gewinn gemacht wurde. Im Schätzbescheid wurde bereits ein VZ festgesetzt. Jetzt stellt sich die Frage, ob die betragsmäßig identische "Festsetzung" des VZ im ESt-Bescheid nach Abgabe der Erklärung nur eine wiederholende Verfügung ist (dann muss man tiefer einsteigen) oder tatsächliche eine neuer Verwaltungsakt (dann m.E. keine Möglichkeit einer weiteren Änderung) ist. Aber dein Gedanke wäre zumindest ein Ansatzpunkt. Die Steuererhöhung ergab sich aus den F-Bescheid. Dieser wurde aber auch erst sehr spät erlassen (wegen der späten Abgabe). D.h. selbst wenn die Einkommensteuererklärung fristgemäß abgegeben worden wäre, hätten zu diesem Zeitpunkt keine hieb und stichfesten Angaben zur Höhe des Beteiligungsgewinns gemacht werden können. Ergo können die Angaben dazu auch nicht unvollständig im Sinne des § 130 AO gewesen sein. Denn zum Zeitpunkt des Ergehen des Schätzbescheides incl. VZ-Festsetzung stand die Höhe der Beteiligungseinkünfte noch nicht fest. Daher kann zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung des VZ über 160 auf unrichtige oder unvollständige Angaben beruhte. Dies setzt nämlich denklogisch voraus, dass der Stpfl. den Beteiligungsgewinn schon kannte. Wäre zumindest noch eine Möglichkeit der Argumentation, dass § 130 AO nicht greift. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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