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Bescheid durch FA Änderbar?
19.10.2011, 19:21
Beitrag: #4
RE: Bescheid durch FA Änderbar?
Sehe ich anders Wink

aus BFH 20.5.1994, VI R 105/92

Zitat:Der Hinweis in dem geänderten Einkommensteuerbescheid, der bisher festgesetzte Verspätungszuschlag bleibe unverändert, ist dahin zu verstehen, daß seitens des FA eine Überprüfung mit dem Ergebnis der Aufrechterhaltung stattgefunden hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20.9.1990 V R 85/85, BFHE 161, 492, BStBl II 1991, 2 = SIS 90 24 45).

Zitat:Das FA hat zugleich mit der Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 1982 auf einen geringeren Steuerbetrag (von 30.500 DM auf 27.418,94 DM) durch Bescheid vom 19.4.1984 entschieden, daß der bisher festgesetzte Verspätungszuschlag „unverändert erhalten” bleibe. Dies ist dahin zu verstehen, daß eine Überprüfung mit dem Ergebnis der Aufrechterhaltung stattgefunden hat (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29.3.1979 V R 69/77, BFHE 128, 17, BStBl II 1979, 641 = SIS 79 03 25).

Und in der Regel (99%) steht genau diese schöne Formulierung in den Bescheiden.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Bescheid durch FA Änderbar? - Kiharu - 19.10.2011 19:21

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