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Bescheid durch FA Änderbar?
19.10.2011, 16:26
Beitrag: #2
RE: Bescheid durch FA Änderbar?
Schau mal in den AEAO zu § 130 Rz. 4 Beispiel a)

Zitat:Die Rücknahme eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist nur unter Einschränkungen möglich (§ 130 Abs. 2 und 3). Unter einer Begünstigung i.S.d. Vorschriften ist jede Rechtswirkung zu verstehen, an deren Aufrechterhaltung der vom Verwaltungsakt Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat (BFH-Urteil vom 16.10.1986 - VII R 159/83 - BStBl 1987 II, S. 405). Sofern die Rücknahme zulässig und wirksam ist, kann die Finanzbehörde aufgrund des veränderten Sachverhalts oder der veränderten Rechtslage einen neuen Verwaltungsakt erlassen, der für den Beteiligten weniger vorteilhaft ist.


Beispiele:


a) Ein Verspätungszuschlag ist unter Abweichung von der sonst beim Finanzamt üblichen Anwendung der Grundsätze des § 152 auf 500 ¤ festgesetzt worden. Eine Überprüfung des Falles ergibt, dass eine Festsetzung i.H.v. 1.000 ¤ richtig gewesen wäre. Die Rücknahme der Festsetzung, verbunden mit einer neuen höheren Festsetzung, ist rechtlich zulässig, wenn die niedrige Festsetzung auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Steuerpflichtigen beruhte (§ 130 Abs. 2 Nr. 3).

Danach wäre eine Änderung nur unter gaaaaanz engen Grenzen möglich. Sehe ich hier aber nicht gegeben, da das FA bereits im Rahmen des Änderungsbescheides sein Ermessen hinsichtlich der Höhe ausgeübt hat. Danach sind lt. SV keine neuen Erkenntnisse (außer eigene Blöd... des Bearbeiters) hinzugekommen.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Bescheid durch FA Änderbar? - Kiharu - 19.10.2011 16:26

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