Ablaufhemmung § 171 Abs. 10 AO
|
12.10.2011, 15:30
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.10.2011 20:39 von meyer.)
Beitrag: #3
|
|||
|
|||
RE: Ablaufhemmung § 171 Abs. 10 AO
@ Kiharu,
vielleicht habe ich den Sachverhalt nicht klar genug dargestellt. Es gab gänderte Grundlagenbescheide (inzwischen vor mehr als zwei Jahren), die das FA offenbar vergessen hatte, auszuwerten. Hieraus hätten sich bei Anpassung der ESt-Bescheide Nachzahlungen ergeben. In den ESt-Bescheiden standen also bisher die niedrigeren Werte aus noch älteren Grundlagenbescheiden drin. Dann gab es noch einmal eine Änderung dieser Grundlagenbescheide (noch keine zwei Jahre her) aus anderen Gründen. Mein ESt-Mandant ist von der einen Änderung gar nicht, von der anderen nur hinsichtlich des Anteils am GewMB betroffen. Jetzt kommen geänderte ESt-Bescheide mit den Werten aus den letzten Feststellungsbescheiden mit den entsprechenen Nachforderungen. Das Amt hat offenbar jetzt irgendwie gemerkt, dass noch eine Anpassung ausstand. Frage: Steht der Änderung der ESt-Bescheide die Festsetzungsverjährung ganz oder teilweise entgegen? Meine bisherige Auffassung: siehe oben. |
|||
|
Nachrichten in diesem Thema |
Ablaufhemmung § 171 Abs. 10 AO - meyer - 10.10.2011, 19:48
RE: Ablaufhemmung § 171 Abs. 10 AO - Kiharu - 12.10.2011, 11:45
RE: Ablaufhemmung § 171 Abs. 10 AO - meyer - 12.10.2011 15:30
RE: Ablaufhemmung § 171 Abs. 10 AO - Kiharu - 13.10.2011, 19:51
RE: Ablaufhemmung § 171 Abs. 10 AO - meyer - 13.10.2011, 22:52
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste