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Änderung Verlustfeststellung bei Nullfestsetzung ESt-Bescheid
17.09.2011, 22:48
Beitrag: #15
RE: Änderung Verlustfeststellung bei Nullfestsetzung ESt-Bescheid
Zitat:Zumindest die Verwaltungsmeinung steht also (ich gehe mal davon aus, dass das keine singuläre Meinung der OFD Münster ist).

Sie sind aber schwer zu überzeugen...

In den NWB war auch schon ein Aufsatz darüber (NWB Nr. 26 vom 27.06.2011)

Zitat:Die Neuregelung soll eine nachträgliche Verlustfeststellung oder die Änderung eines Verlustfeststellungsbescheids auf sog. rechtserhebliche Fälle beschränken, in denen „das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur entsprechenden Verlustfeststellung gelangt wäre” (BR-Drucks. 318/10 S. 76). Dies bedeutet für den Steuerpflichtigen zukünftig, dass alle Verluste zum Ende des Veranlagungszeitraums beim Finanzamt geltend zu machen sind. Ist der Steuerbescheid dieses Veranlagungszeitraums bestandskräftig und berücksichtigt er keinen oder nur einen geringeren Verlust, kommt eine Verlustfeststellung nur noch in Betracht, wenn dieser Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres nach den Vorschriften der Abgabenordnung änderbar wäre. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass ggf. die Steuerfestsetzung für die bestandskräftigen Jahre auf 0 ¤ lautet, denn es kommt nur darauf an, ob dem Grunde nach eine Korrektur der bestandskräftigen Steuerfestsetzung noch möglich wäre (§ 10d Abs. 4 Satz 5 EStG). Letztlich stellt der Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres zwar nach wie vor keinen Grundlagenbescheid dar, ihm kommt jedoch inhaltliche Bindungswirkung zu (Meyer/Ball, DStR 2011 S. 345, bezeichnen daher den Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres zutreffend als „Quasi”-Grundlagenbescheid), was zudem weitere Verfahrensfragen verändert.

Beispiel 6▶

Der Steuerpflichtige erwirtschaftete für das Jahr 05 einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 400.000 ¤. Weitere Einkünfte erzielte er nicht. Das Jahr 04 ist bestandskräftig veranlagt, der Gesamtbetrag der Einkünfte (aus Vereinfachungsgründen identisch mit dem zu versteuernden Einkommen) betrug 200.000 ¤. Das Finanzamt erkennt bei der Veranlagung 05 im Mai 06 einen Verlust in Höhe von 250.000 ¤ an und ändert die Veranlagung für 04 unter Berücksichtigung eines Verlustrücktrags entsprechend auf eine Steuerfestsetzung von 0 ¤. Darüber hinaus erlässt das Finanzamt einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. 12. 05 über 50.000 ¤.

Aufgrund der Neuregelung in § 10d Abs. 4 EStG kommt dem fehlerhaften Einkommensteuerbescheid, wenn er denn nicht geändert wird, Bindungswirkung zu. Folglich muss gegen den Einkommensteuerbescheid 05 Einspruch eingelegt werden mit dem Ziel, den zu berücksichtigenden Verlust mit 400.000 ¤ anzusetzen. Die bisherige Rechtsprechung zum Thema „Beschwer” (vgl. dazu noch zuletzt BFH, Beschluss v. 6. 4. 2010 - IX B 139/09NWB-DOKIDCAAAD-47862NWB-DOKID) muss sich fortentwickeln bzw. auf die geänderte Rechtslage übertragen werden. Beschwer ist auch dann gegeben, wenn ein Bescheid über 0 ¤ anderweitige Bindungswirkung hat (Nr. 3 AEAO zu § 350 unter Berufung auf BFH-Urteil v. 20. 12. 1994 - IX R 80/92, BStBl 1995 II S. 537). Da der Steuerbescheid für 05 nun selbständig anfechtbar ist und das Problem damit „an seiner Wurzel” gepackt” werden kann, ist es müßig, über den geänderten Steuerbescheid 04 und den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31. 12. 05 nachzudenken, da diese in Abhängigkeit vom Steuerbescheid 05 erlassen bzw. korrigiert werden.

Mir ging es im Ergebnis auch nur darum, hinsichtlich der geänderten Gesetzeslage zu sensibilisieren. Vielleicht höre ich da mal die Steuerflöhe husten. Wink

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Änderung Verlustfeststellung bei Nullfestsetzung ESt-Bescheid - Kiharu - 17.09.2011 22:48

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