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Änderung Verlustfeststellung bei Nullfestsetzung ESt-Bescheid
16.09.2011, 18:55 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.09.2011 19:07 von Kiharu.)
Beitrag: #6
RE: Änderung Verlustfeststellung bei Nullfestsetzung ESt-Bescheid
Zitat:Über die Höhe eines der Einkommensteuerfestsetzung zugrundeliegenden, dort nicht ausgeglichenen und in folgenden Veranlagungszeiträumen abziehbaren Verlustes (§ 10d Abs. 2 EStG) wird im Feststellungsverfahren nach § 10d Abs. 3 EStG bindend entschieden.

Naja, die Feststellung ist seit 1999 nicht mehr in § 10d Abs. 3 EStG geregelt Wink

Zitat:Somit ist grundsätzlich dieser Feststellungsbescheid anzufechten, wenn Streit über die Höhe des entstandenen Verlustes besteht.

Bis zum Veranlagungszeitraum 2009 würde ich dir da zustimmen. Zumindest wenn wir einen ESt-Bescheid ohne VdN haben. Bis dahin galt die Regel - wenn ESt 0,00 ist Einspruch nur gegen die Verlustfeststellung möglich (so man denn höhere Verluste haben wollte).

Aber auch nach alter Rechtslage bräuchte @meyer kein Einspruch gegen die Verlustfeststellung einlegen, wenn der ESt-Bescheid unter VdN stand. § 10 d Abs. 4 a.F. besagte nämlich auch:

Zitat:Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. 5 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkungen unterbleibt. 6

Da der VdN eine Änderung des ESt-Bescheides zuläßt, hätte man auch im alten Recht keinerlei Probleme.

Nach neuester Rechtslage kommt es sogar ausschließlich auf den ESt-Bescheid an. Eine Anfechtung des Verlustfeststellungsbescheides wäre nach neuem Recht tödlich - da dann keine Änderungsmöglichkeit.

Zitat:Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10 , § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. 5 Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.

Das hat für @meyer keine Bedeutung, da sein Est-Bescheid ja unter VdN steht und er damit auf der sicheren Seite ist.

Zitat:Ich wollte nur ausschließen, dass einer auf die Idee kommt, mir zu sagen, der ESt-Bescheid sei mangels Steuerauswirkung (Nullfestsetzung, die allerdings nur auf Verlustabzüge zurückzuführen ist) nicht nach 164 AO zu ändern und der Feststellungsbescheid sei ja nicht offengehalten worden.

Sie haben ja echtes Vertrauen in den betreffenden Bearbeiter Wink
Der Feststellungsbescheid wäre in solchen Fällen auch nach altem Recht nach § 10d Abs. 4 EStG geändert worden. Diese Regelung war schon immer eine eigenständige Korrekturnorm für die Verlustfestellung. Und ob der ESt-Bescheid nun de facto geändert wird oder nicht (wegen fehlender Auswirkung) ist egal - darauf verwiesen auch die alten Regelungen im Abs.4.

Aber:

Für die Fälle, wo der Est-Bescheid keinen VdN ausweist und über 0,00 lautet, ist nach neuem Rechts zwingend Einspruch gegen die Einkommensteuerfestsetzung einzulegen. Die notwendige Beschwer ergibt aus den Neuregelungen im aktuellen § 10d Abs. 4.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Änderung Verlustfeststellung bei Nullfestsetzung ESt-Bescheid - Kiharu - 16.09.2011 18:55

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